Studenten mit Entgelt aus Arbeitsverhältnissen
Sozialversicherungsrecht
Als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung gelten die Bruttolöhne und Bruttogehälter. Hierzu gehören auch die Sachbezüge, die mit den entsprechenden Sachbezugswerten anzusetzen sind (z.B. Kost und Unterkunft, Firmenfahrzeug, Firmenprodukte zu Belegschaftskonditionen). Hierbei spielt es keine Rolle ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung mit pauschalen Arbeitgeberbeiträgen oder eine Vollzeitbeschäftigung mit Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen handelt.
Steuerrecht
Steuerrechtlich fallen diese Entgelte unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hier gelten als Einkünfte nur der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Damit können alle Kosten abgesetzt werden, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Arbeit aufgewendet werden. Hierzu gehören Fahrkosten zur Arbeit, Fachliteratur, Arbeitsmittel usw.). Ohne Einzelnachweis ist ein jährlicher Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 920 € absetzbar.
Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, bei der vom Arbeitgeber der Lohn pauschal versteuert wird und pauschale Sozialabgaben abgeführt werden, dann sind Brutto- und Nettolohn identisch. Hier können Werbungskosten nicht gesondert abgesetzt werden. Vielmehr ist der gezahlte Lohn als Einkommen anzusehen. Unter Umständen ist es günstiger, eine Lohnsteuerkarte vorzulegen um mit der vollen Werbungskostenpauschale seine steuerlichen Einkünfte zu verringern.
Einkommensanrechnung siehe: