Praktikanten und Sozialversicherung

Praktikanten und Sozialversicherung

Für die Praktika von Studenten gibt es unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Abhängig ist die Beurteilung auch davon, ob es sich um Vorpraktika, Nachpraktika oder Zwischenpraktika handelt.

Vorpraktika und Nachpraktika

Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Personen, die eine in Studienordnungen oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene praktische Tätigkeit verrichten, sind in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht gilt unabhängig davon, ob sie unentgeltlich, geringfügig oder gegen volles Entgelt beschäftigt werden. Da die vorgeschriebenen Praktika zur betrieblichen Ausbildung gehören, tritt auf alle Fälle Versicherungspflicht ein.

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Praktikanten, die ein in einer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vorpraktikum absolvieren, sind noch nicht oder nicht mehr an einer Hochschule immatrikuliert. Für sie gilt das Praktikum als berufliche Ausbildung. Sie sind deshalb versicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sie unentgeltlich oder geringfügig entlohnt werden. Auch eine Befristung auf höchstens 2 Monate führt nicht zur Versicherungsfreiheit.

Nicht vorgeschriebene Vorpraktika und Nachpraktika
Praktika, die nicht vorgeschrieben sind und nur aus Zweckmäßigkeitsgründen absolviert werden, sind anders zu beurteilen, auch wenn sie sich inhaltlich nicht von den vorgeschriebenen Praktika unterscheiden. Diese Praktika werden nicht als berufliche Ausbildung gewertet. Für sie gelten deshalb die allgemeinen Vorschriften über die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bzw. geringfügigen Beschäftigungen.

Zwischenpraktika
Zwischenpraktika bedeutet, dass die Praktika während des Studiums und der Einschreibung an einer Hochschule absolviert werden. Hierfür gelten folgende Regelungen:

Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung
Sind die Zwischenpraktika in einer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, dann tritt Versicherungspflicht ein, da das Praktikum zur betrieblichen Ausbildung gehört. Handelt es sich nicht um ein vorgeschriebenes Praktikum, dann besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Allerdings ist hier die 20-Stunden-Regel zu beachten, die zur Versicherungspflicht führen kann. Handelt es sich um geringfügig entlohnte Praktika bis 400 € monatlich, dann sind vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Krankenversicherung von 13% (5% bei Haushaltsbeschäftigungen)an die Minijobzentrale zu zahlen.

Rentenversicherung
In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, für Zwischenpraktika, die in einer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Nicht vorgeschriebene Praktika sind rentenversicherungspflichtig. Handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder kurzfristige Beschäftigung, dann gelten die allgemeinen Regelungen für Minijobs. Das bedeutet bei Praktika mit Entgelten unter 400 € monatlich, dass pauschale Beiträge zur Rentenversicherung von 15% (5% bei Haushaltsbeschäftigungen) an die Minijobzentrale zu zahlen sind. Auf höchstens 2 Monate befristete Praktika können dagegen sowohl versicherungsfrei als auch ohne Pauschalbeiträge absolviert werden.

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