20-Stunden-Regel-Studenten

20-Stunden-Regel für Studenten

Übt ein Student eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aus oder ist er als Selbständiger tätig, dann ist zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht als Student weiter besteht. Hier gilt der Grundsatz, dass eine Versicherungspflicht als Student nur besteht, wenn der Schwerpunkt noch auf dem Studium und nicht auf der Erwerbstätigkeit liegt. Wird ein Job oder eine selbständige Tätigkeit 20 Stunden und mehr in der Woche ausgeübt, dann liegt der Schwerpunkt nicht mehr auf dem Studium. Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht als Student endet. Gleichzeitig endet damit auch die Versicherungsfreiheit der Beschäftigung in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Bei der Berechnung der Zeitgrenze werden die Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Wird die Beschäftigung vornehmlich am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt, kann trotz der Überschreitung von 20 Stunden der Schwerpunkt noch auf dem Studium liegen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Auch wenn die 20-Stunden-Arbeitszeit während der Semesterferien bzw. vorlesungsfreien Zeit erhöht wird, überwiegt immer noch das Studium.

Handelt es sich um befristete Beschäftigungen, die von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate befristet sind, hat dies keine Auswirkungen auf den Studentenstatus. Werden allerdings hintereinander mehrere befristete Beschäftigungen ausgeübt, dann entfällt die versicherungsrechtliche Studenteneigenschaft, wenn der Zeitraum im Jahr 26 Wochen überschreitet. Dabei wird von dem voraussichtlichen Ende der aktuellen Beschäftigung 12 Monate zurückgerechnet.

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