Minijob in Privathaushalten

Minijob in Privathaushalten

Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gelten besondere Regelungen in der Sozialversicherung hinsichtlich der Meldungen und der Beitragszahlung.

Mit diesen Sonderregelungen will man die Beschäftigungen im Privathaushalt durch niedrige Beiträge und ein unbürokratisches Verfahren fördern. Hierunter fallen alle Tätigkeiten im Haushalt, die normalerweise von einem Familienangehörigen ausgeübt werden (z.B. Putzen, Waschen, Kochen, Kinderbetreuung, Pflege, Gartenpflege usw.). Diese Sonderregelungen gelten nur für private Personen, die solche Haushaltsarbeiten durchführen, nicht jedoch für Firmen, die Arbeitnehmer mit der Arbeit beauftragen. Die Meldungen und gleichzeitig der Beitragsnachweis werden über das unbürokratische Haushaltsscheckverfahren an die Minijobzentrale vorgenommen. Diese Stelle berechnet die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Lohnausgleichkasse und zur gesetzlichen Unfallversicherung und übernimmt auch hierfür die Meldungen. Die Beiträge werden dabei im Lastschriftverfahren eingezogen.

Zur Prüfung der Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit gelten dagegen die üblichen Regelungen über geringfügige Beschäftigungen. Als geringfügig gilt eine Beschäftigung im Privathaushalt, aus der ein Entgelt unter monatlich 400 € erzielt wird. Übersteigt das Entgelt die monatliche Grenze von 400 €, dann liegt eine Hauptbeschäftigung vor, die zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung führt. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, dann erfolgt eine Zusammenrechnung. Wird durch die Zusammenrechnung der Betrag von monatlich 400 € überschritten, liegt ebenfalls eine Hauptbeschäftigung vor, so dass das Haushaltsscheckverfahren nicht zur Anwendung kommt. Wird sowohl eine Beschäftigung im Betrieb als auch im Privathaushalt des gleichen Arbeitgebers ausgeübt, dann handelt es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis und das Haushaltsscheckverfahren kommt nicht zur Anwendung.

Beiträge für Minijobs im Haushalt
Für die geringfügige Beschäftigung im Haushalt sind folgende Beiträge zu zahlen:Pauschale Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 5% des Lohnes, Pauschale Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 5% des Lohnes, Umlage an die Ausgleichkassen für Krankheit U1 und Mutterschaft U2 in Höhe von 0,67% des Lohnes, Umlage an die gesetzliche Unfallversicherung in Höhe von 1,6% des Lohnes.

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Wie andere Minijobber auch, können Beschäftigte in Privathaushalten auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten um einen höheren Rentenanspruch zu erwerben. Dann werden sie versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und müssen zusätzlich einen eigenen Beitrag in Höhe von 14,9 % des Lohnes zahlen. Dabei ist von einem Mindestentgelt von monatlich 155 € auszugehen. Liegt das Entgelt darunter, dann hat der Arbeitgeber seine 5% nur von dem tatsächlichen Lohn zu zahlen, während der Arbeitnehmer die Differenz zu zahlen hat.

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