Übertragung von Schadensfreiheitszeiten

Kfz Versicherung

Übertragung von Schadensfreiheitszeiten

Die Übertragung von Schadensfreiheitsrabatten auf andere Personen wird von den Autoversicherungen unterschiedlich gehandhabt. Üblich ist aber die Übertragung auf nahe Angehörige wie Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Großeltern. Das gilt auch für Schadensfreiheitszeiten, die mit einem Firmenfahrzeug erfahren wurden.

Voraussetzung für die Übertragung ist, dass der bisherige Inhaber des Rabattes seinen Anspruch daran aufgibt. Der Versicherungsnehmer muss glaubhaft machen, dass die Übertragung gerechtfertigt ist. Außerdem ist erforderlich, dass das bisher versicherte Fahrzeug der gleichen oder einer höheren Fahrzeuggruppe angehörte.

Die Übertragung der schadensfreien Zeit kann auch nach dem Tod meist innerhalb von sechs Monaten beantragt werden. So kann ein Sohn verlangen, dass der SF-Rabatt von seinem verstorbenen Vater auf ihn übertragen wird. Meist wird die Erklärung gefordert, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit von dem Kind gefahren wurde.

Bei der Übertragung können allerdings nur so viele schadensfreie Jahre übertragen werden, wie der Empfänger des Rabattes selbst erreichen konnte. Sind 10 schadensfreie Jahre zu übertragen, wurde der Führerschein aber erst vor zwei Jahren gemacht, können auch nur zwei Jahre übertragen werden.

Stolperstein ist hier oftmals der Führerscheinentzug. Die anrechnungsfähige Zeit wird von den meisten Gesellschaften nur ab Erhalt der neuen Fahrerlaubnis gerechnet.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert