Gesundheitsfonds der Krankenversicherung

Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung

Ab dem 1.1.2009 wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung der Gesundheitsfonds eingeführt. Dabei werden alle Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beiträge in den Fonds einbezogen. Zusätzlich zahlt der Bund in diesen Topf einen jährlich steigenden Bundeszuschuss ein. Zum einen sollen hierdurch die versicherungsfremden Leistungen der Krankenkassen, z.B. die kostenfreie Familienversicherung, ausgeglichen werden. Zum anderen soll durch den Zuschuss die demographische Entwicklung mit der immer schmaler werdenden Basis der einkommensbezogenen Beitragsbemessung berücksichtigt werden.

Dieser Bundeszuschuss stellt einen Kompromiss zwischen der von der SPD geforderten Bürgerversicherung und der von der CDU favorisierten Gesundheitsprämie dar. Vom System her könnte jederzeit auf die eine oder andere Lösung umgestiegen werden.

Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gesundheitsfonds war die Vereinheitlichung der Krankenkassenbeiträge. Diese wurden deshalb ab 1.1.2009 einheitlich für alle Krankenkassen festgelegt. Dieser ist jeweils zur Hälfte vom Versicherten und Arbeitgeber zu tragen. Zusätzlich hat der Versicherte wie bisher einen zusätzlichen Beitrag von 0,9 Prozent alleine zu zahlen. Der paritätisch finanzierte Beitrag beträgt ab 1.7.2009 14,0%. Der Gesamtbeitrag beträgt somit 14,9%.

Für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz ab 1.7.2009 von 13,4%, plus des Zusatzbeitrages von 0,9% = Gesamtbeitrag 14,3%. Versicherte ohne Krankengeldanspruch können diesen Anspruch jedoch weiterhin durch einen Wahltarif und Zusatzbeitrag versichern. Selbständig Erwerbstätige können ab 1.8.2009 durch Abgabe einer Wahlerklärung und Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes das Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit erhalten.

Durch die Einführung des Gesundheitsfonds ändert sich für Versicherte und Arbeitgeber grundsätzlicht nichts. Wie bisher werden die Beiträge beim Arbeitsentgelt einbehalten und mit den Arbeitgeberanteilen an die zuständige Krankenkasse überwiesen. Ab 2011 kann der Arbeitgeber die Beiträge auch gebündelt an eine einzige Weiterleitungsstelle überweisen. Er braucht nicht mehr mit verschiedenen Krankenkassen abzurechnen.

Der vom Bundesversicherungsamt BVA in Bonn eingerichtete Gesundheitsfonds hat nicht vordergründig die Aufgabe einer Kapitalsammelstelle. Vielmehr stellt der Gesundheitsfonds unter Berücksichtigung des reformierten morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches fest, wie hoch der Kapitalbedarf der einzelnen Krankenkasse ist.

Dann wird festgestellt, wie hoch die bei der einzelnen Krankenkasse eingegangenen Beiträge sind. Sind höhere Beiträge als der Bedarf eingegangen, überweist die KK die Differenz an den Gesundheitsfonds. Entstehen Fehlbeträge der KK, überweist der Gesundheitsfonds aus den von den anderen KK gesammelten Beträgen, einschließlich des Bundeszuschusses, den Ausgleichbetrag an diese KK. Der Gesundheitsfonds hat somit die Funktion einer bundesweiten Clearingstelle.

Kommt eine Krankenkasse nicht mit dem durch den Gesundheitsfonds festgestellten Kapitalbedarf aus, dann kann die KK einen Zusatzbeitrag von maximal 1% des Einkommens erheben. In diesem Falle erhalten die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht.

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