Künstliche Befruchtung

Gesetzliche Krankenversicherung

Künstliche Befruchtung

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen nach § 27a SGB V auch die medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Dies gilt, wenn

–    diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,

–    nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn 3-mal kein Erfolg vorhanden war

–    die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind

–    ausschließlich Eizellen und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden

–    die Ehegatten  von einem Arzt über die medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichtet wurden

Die Leistungen werden auch für Inseminationen gewährt, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei und mehr Embryonen besteht.

Der Anspruch auf die Leistungen zur künstlichen Befruchtung besteht nur, wenn die Versicherten das 25. Lebensjahr vollendet haben. Für Frauen ab dem 40. Lebensjahr und Männer ab dem 50. Lebensjahr besteht kein Anspruch mehr. Vor Beginn der Behandlung ist ein Behandlungsplan bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50% der genehmigten Kosten.

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