GKV Krankenhauspflege

Gesetzliche Krankenversicherung

Krankenhauspflege

Die Krankenhauspflege ist nach § 39 SGB V eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenhauspflege wird vollstationär, teilstationär, vorstationär oder nachstationär und ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch auf stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, und das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vorstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden kann.

Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. Wahlleistungen wie die gesonderte ärztliche Behandlung ( Chefarztbehandlung ) und die besondere Unterbringung in einem Ein-Bett-Zimmer oder Zwei-Bett-Zimmer gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes Krankenhaus, als das in der ärztlichen Einweisung genannte, haben sie die Mehrkosten hierfür selbst zu tragen.

Als Eigenbeteiligung haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jeden Kalendertag einen Betrag von 10 Euro zu zahlen. Dieser Betrag ist bis zur Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr zu zahlen.

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