Heilmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Versorgung mit Heilmitteln

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln. Heilmittel sind in erster Linie Dienstleistungen, die am Patienten erbracht werden. Zu den Heilmitteln gehören, Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Logopädie. Heilmittel werden nicht bezahlt, wenn sie ausdrücklich durch Rechtsverordnung ausgeschlossen wurden.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen je Verordnung 10% der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung als Zuzahlung leisten.

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