GKV Arzneimittel und Verbandsmittel

Gesetzliche Krankenversicherung

Versorgung mit Verbands- und Arzneimitteln

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf apothekenpflichtige Arzneimittel, soweit die Arzneimittel nicht von der Versorgung ausgeschlossen wurden. Ein Anspruch besteht auch auf Verbandsmittel, Harnstreifen und Blutteststreifen. Richtlinien legen fest, bei welchen Erkrankungen Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung ausnahmsweise in die Arzneiversorgung einbezogen werden.

Für Gruppen von Arzneimittel werden in Richtlinien Festbeträge festgesetzt. In den Gruppen werden Arzneimittel zusammengefasst:
– mit denselben Wirkstoffen
– pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere chemisch verwandte Stoffe
– therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen

Dabei sind unterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind.

Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche, sowie in der Qualität ausreichende, Versorgung gewährleistet ist.

Ist für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff ein Festbetrag festgesetzt, zahlt die Krankenkasse nur diesen Betrag. Wünscht der Versicherte ein anderes Mittel, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen für jedes verordnete Arzneimittel eine Zuzahlung in Höhe von 10% des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro, höchstens 10 Euro. Ist das Arzneimittel billiger, ist die Zuzahlung auf die Kosten des Mittels beschränkt.

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