Entgelte aus Hauptbeschäftigung und geringfügigen Beschäftigungen führen zur Versicherungsfreiheit

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Geringfügigkeitsrichtlinien

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Beispiel 27 (zu B 2.2.2.2, B 2.2.2.6, C 1.1.1, C 1.1.2 und C 1.2.1):

Ein Programmierer arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.900 EUR. Am 01.06.2007 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 EUR und am 01.08.2007 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 EUR auf.

Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-, Renten und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet.

Im Übrigen scheidet der Programmierer zum 31.12.2009 aus der Krankenversicherungspflicht aus, weil die Arbeitsentgelte aus der Beschäftigungen bei den Arbeitgebern A und C in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren (2007 – 2009) insgesamt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und voraussichtlich die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2010 überschreiten wird. Vom 01.01.2010 an besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und damit auch keine Versicherungspflicht mehr in der Pflegeversicherung aufgrund einer Beschäftigung. Der Programmierer ist vom 01.01.2010 an in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler freiwillig versichert und in dieser Eigenschaft versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, vorausgesetzt er entscheidet sich nicht für eine private Krankenversicherung.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern A und C vom 01.08.2007 an anteilig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen; vom 01.01.2010 an sind anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 EUR nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.

Bis 31.12.2009
Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
Arbeitgeber C
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 0 1
Ab 01.01.2010
Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 1 1
Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
Arbeitgeber C
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 1

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