Mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen kann man den Status des geringfügig Beschäftigten erhalten

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Geringfügigkeitsrichtlinien

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Beispiel 12 (zu B 2.2.1.6 ):

Eine privat krankenversicherte Hausfrau nimmt am 01.03. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR. Auf das Arbeitsentgelt wird zunächst der als Aufwandsentschädigung vorgesehene Steuerfreibetrag von jährlich 2.100 EUR angewendet.

Die nebenberufliche Lehrerin ist für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.05. wegen der vollen Ausschöpfung des Steuerfreibetrags von (3 x 700 EUR =) 2.100 EUR nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Für diese Zeit ist weder ein Pauschalbeitrag zu zahlen noch eine Meldung zu erstatten. Vom 01.06. an liegt eine mehr als geringfügig entlohnte und in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung vor, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.

Ab 01.06.

Personengruppenschlüssel: 101

Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1

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