Eine Wertguthabenvereinbarung kann nicht zum Ausschluss der Sozialversicherungspflicht führen

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Geringfügigkeitsrichtlinien

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Beispiel 10 (zu B 2.2.1.4, B 5.2):

Eine Verkäuferin ist gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 EUR beschäftigt. Ab 01.10.2009 verzichtet die Verkäuferin im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung auf die Auszahlung von monatlich 400 EUR. Diese sollen monatlich als Wertguhaben für eine spätere Freistellung angespart werden.

Die Verkäuferin ist weiterhin versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das Bruttoentgelt 400 EUR übersteigt. Die Umwandlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine versicherungsfreie Beschäftigung durch eine Wertguthabenvereinbarung ist unzulässig. Die besonderen Regelungen zu Wertguthabenvereinbarungen finden keine Anwendung. Auf Basis des monatlich erarbeiteten Arbeitsentgeltanspruchs von 800 EUR besteht Beitragspflicht. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Entsparung des “Wertguthabens” ist nicht möglich. Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet vor Beginn der Freistellung der verkäuferin von Arbeitsleistung und der Auszahlung des “Wertguthabens”

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1111

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