GRV Wartezeit

Gesetzliche Rentenversicherung

Wartezeit

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur Renten gezahlt, wenn eine vorgeschriebene Wartezeit erfüllt ist. Es gibt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die besonderen Wartezeiten von 15 und 20 Jahren. Hierbei handelt es sich um Kalendermonate, die mit Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) belegt sind.

Daneben gibt es noch die besondere Wartezeit von 25 Jahren für Bergleute. Diese Zeit muss mit ständiger Arbeit unter Tage verbunden sein.

Bei der Wartezeit von 35 Jahren werden nicht nur die Beitragszeiten angerechnet, sondern alle rentenrechtlichen Zeiten. Auf alle Wartezeiten werden auch die Ersatzzeiten angerechnet.

Folgende Wartezeiten sind für den Rentenbezug erforderlich:

Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren
Regelaltersrente
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Witwenrente und Witwerrente
Erziehungsrente
Waisenrente

Wartezeit von 20 Jahren
Die Erfüllung der Wartezeit von Jahren ist erforderlich für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt wurde.

Wartezeit von 25 Jahren
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute  Bergleute vom 50. Lebensjahr an

Wartezeit von 35 Jahren
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Wartezeit von 45 Jahren (ab 2012)
Abschlagsfreie Altersrente ab 65  für besonders langjährige Versicherte

Sonstige Wartezeiterfüllung
Die Wartezeit kann auch durch einen Versorgungsausgleich und ein Rentensplitting erfüllt werden. Dies gilt auch für die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelte aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist auch dann erfüllt, wenn Versicherte bereits vorher vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind:

Wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem SVG als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem ZDG als Zivildienstleistende

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