GRV Waisenrente

Gesetzliche Rentenversicherung

Waisenrente

Beim Tode eines Versicherten wird von der gesetzlichen Rentenversicherung an die Kinder eine Waisenrente gezahlt. Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt, das unterhaltspflichtig ist. Leben beide Elternteile nicht mehr, wird eine Vollwaisenrente gezahlt. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Als Kinder gelten dabei auch die Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren. Zu den Kindern gehören auch Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren und von ihm überwiegend unterhalten wurden.

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Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Befindet sich das Kind in Schulausbildung oder Berufsausbildung, dann wird die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. Der Zeitraum verlängert sich um die Zeit einer gesetzlichen Wehrpflicht oder eines Zivildienstes.

Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Altersrente des Verstorbenen.

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