GRV Erwerbsminderungsrente

Gesetzliche Rentenversicherung

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt. Dabei gibt es Renten wegen voller Erwerbsminderung und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung. Eine Erwerbsminderungsrente wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt.

Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet wurden. Außerdem muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein.

Die Unterscheidung ob eine teilweise Erwerbsminderung oder volle Erwerbsminderung vorliegt, richtet sich nach der Dauer der möglichen Erwerbstätigkeit. So ist derjenige teilweise erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine sechs Stunden täglich arbeiten kann. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn man außerstande ist, eine Tätigkeit von täglich drei Stunden auszuüben.

Die Verweisung auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkes bedeutet, dass die bisherige Berufstätigkeit nicht berücksichtigt wird. Vielmehr kann auf jede mögliche Tätigkeit verwiesen werden. Einen Berufsschutz wie bei der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente besteht nicht mehr. Eine solche Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit können nur noch Versicherte erhalten, die vor dem 1. Januar 1961 geboren wurden und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.

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