Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

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Wer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig?

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind versicherungspflichtig Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens. Eine Versicherungspflichtgrenze wie in der Krankenversicherung gibt es hier nicht. Weiterhin sind folgende Personenkreise pflichtversichert:

Behinderte in Werkstätten
Auszubildende in einer außerbetrieblichen Werkstätte
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften

Als Selbständige unterliegen der Versicherungspflicht:
Selbständige Lehrer und Erzieher, die keine Arbeitnehmer beschäftigen
selbständige Pflegepersonen der Krankenpflege, Säuglingspflege und Kinderpflege ohne Arbeitnehmer
selbständige Hebammen und Entbindungspfleger
Seelotsen
Künstler und Publizisten nach dem Künstler-Sozialversicherungs-Gesetz ( KSVG )
Küstenschiffer und Küstenfischer mit nicht mehr als 4 Arbeitnehmern
selbständige Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind
Selbständiger ohne Arbeitnehmer, die überwiegend für einen Auftraggeber arbeiten  

Weiterhin unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Versicherte während der Kindererziehungszeit
nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, die mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen
Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld

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