Mehrere Minijobs gleichzeitig

Mehrere Minijobs gleichzeitig

Werden mehrere Minijobs bis 400 € mtl. ausgeübt, dann sind diese für die Beurteilung der Versicherungspflicht zusammen zu rechen. Wird insgesamt der Betrag von 400 € überschritten, dann sind alle Minijobs versicherungspflichtig. Die beteiligten Arbeitgeber haben die entsprechenden Arbeitnehmeranteile vom Lohn einzubehalten und mit ihrem Arbeitgeberanteil an die Einzugsstelle abzuführen.

Besteht durch die Zusammenrechnung von zwei Minijobs Versicherungspflicht und wird eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen, dann besteht auch für diesen Minijob Versicherungspflicht.

Wird durch die Zusammenrechnung von Minijobs die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, dann bleiben alle Beschäftigungen versicherungsfrei. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern handelt. Hiermit soll vermieden werden, dass eine Hauptbeschäftigung aufgeteilt wird um die Versicherungspflicht zu umgehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigung im Betrieb und der andere im Haushalt ausgeübt werden. Solange der Arbeitgeber identisch ist, erfolgt eine Zusammenrechnung.

Wird sowohl eine geringfügig entlohnte als auch eine kurzzeitige Beschäftigung (befristet auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage) ausgeübt, dann erfolgt keine Zusammenrechnung.

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