Erwerbsminderungsrente und Minijob

Erwerbsminderungsrente und Minijob

Die gesetzliche Rentenversicherung sieht Erwerbsminderungsrenten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung vor. So kann eine volle Erwerbsminderungsrente auch zu drei Viertel, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels der Rente gewährt werden. Eine Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente kann auch zur Hälfte gewährt werden. Je nach Höhe der gewährten Rente, gibt es unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Auf alle Fälle ist aber ein Minijob bis zu 450 € monatlichem Entgelt unschädlich für eine gewährte Erwerbsminderungsrente. Bei einer solchen geringfügigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber pauschale Beiträge in Höhe von 13% für die Krankenversicherung ( 5% bei Haushaltsbeschäftigten ) an die Minijobzentrale zu zahlen. In der Rentenversicherung besteht seit 2013 Versicherungspflicht für Minijobs. Hiervon kann man sich befreien lassen, so dass ebenfalls nur noch Pauschalbeiträge des Arbeitgebers in Höhe von 15% (5% für Haushaltsbeschäftigte) zu zahlen sind.

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