Elternzeit und Minijob

Elternzeit und Minijob

Mütter und Väter haben aufgrund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) die Möglichkeit Elternzeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass ihr Arbeitsverhältnis endet. Die gesetzliche Krankenversicherung bleibt dabei erhalten. Sofern kein Elterngeld während der Elternzeit bezogen wird, haben die Eltern selbst die Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, sofern kein Familienhilfeanspruch besteht. Die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Wird eine geringfügige Beschäftigung bis 400 € monatliches Entgelt ausgeübt, dann sind hieraus vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13% (Haushaltsbeschäftigte 5%) und zur Rentenversicherung in Höhe von 15% (Haushaltsbeschäftigte 5%) zu zahlen.

Handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um eine kurzfristige Beschäftigung, deren Dauer auf höchstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, gilt eine andere Beurteilung. Übersteigt das Entgelt aus dieser Beschäftigung nicht die monatliche Grenze von 400 €, dann sind keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung zu zahlen. Ist das Entgelt höher als 400 € monatlich, dann gelten hier nicht die Regeln über die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigung. Hier wird eine Berufsmäßigkeit angenommen, da das eigentliche Beschäftigungsverhältnis noch besteht und nur wegen der Elternzeit ruht. Der Beschäftigte ist aus der Gesamtsicht immer noch hauptberuflicher Arbeitnehmer, der aus diesem Entgelt seinen Lebensunterhalt bestreitet. Deshalb führt eine solche kurzfristige Beschäftigung zur Versicherungspflicht und damit Beitragspflicht in der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.

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