Besteuerung von Witwenrenten

Besteuerung von Witwenrenten

Witwenrenten  aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Witwenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. 

Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Witwenrenten, die vor dem Jahre 2040 beginnen, sind jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe eines festgelegten Besteuerungsanteiles zu versteuern. Dieser Besteuerungsanteil beträgt für Witwenrenten, die ab 2005 beginnen 50% der Rente. Dieser Anteil erhöht sich in den folgenden Jahren jeweils um 2% pro Jahr bis 2020, ab 2021 bis 2040 nur noch um jeweils 1% für neu beginnende Renten. Ab dem Jahr 2040 ist die Rente in voller Höhe zu 100% zu versteuern.

Beispiel:

Beginn der Witwenrente im Jahre 2010 = 60%

(2005 = 50% + 2% für 2006+2% für 2007+2% für 2008+2% für 2009 + 2% für 2010).

Ab dem Jahre 2040 sind alle neu beginnenden Witwenrenten mit 100% zu versteuern.

Im Jahr nach Beginn der Rente wird der Jahresbetrag der Rente festgestellt und aufgrund des maßgebenden Prozentsatzes für die Besteuerung der Betrag festgelegt, der steuerfrei bleibt. Dieser feste steuerfreie Betrag bleibt für die gesamte Laufzeit der Rente gleich hoch. Das bedeutet, dass normale Rentenerhöhungen aufgrund der jährlichen Rentenanpassungen diesen steuerfreien Betrag nicht erhöhen. Vielmehr wird der Erhöhungsanteil voll versteuert.

Schließt sich eine Witwenrente an eine Altersrente des verstorbenen Ehegatten an, dann wird die Laufzeit dieser Altersrente für die Feststellung des maßgebenden Besteuerungsanteiles berücksichtigt. Hier handelt es sich um eine Folgerente aus dem gleichen Rentenstammrecht.

Beispiel:

Beginn der Witwenrente im Jahre 2014. Beginn der bisherigen Altersrente des verstorbenen Ehegatten im Jahre 2010. Hier ist nicht der Besteuerungsanteil des Jahres 2014 mit 68% anzusetzen, sondern der des Jahres 2010 mit 60%. Durch die Rückrechnung darf der Besteuerungsanteil nicht unter 50% sinken. (z.B. bei Renten, die bereits vor 2005 begonnen haben).

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