Eingeschriebene Studenten können während ihres Studiums eine Hauptbeschäftigung aufnehmen, ohne dass sie in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig werden. Eine Hauptbeschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit 400 € übersteigt. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht dagegen für solche Beschäftigungen Versicherungspflicht. Dieses Werkstudentenprivileg gilt allerdings nur solange, wie der Zeitaufwand für einen oder mehrere Jobs zusammen die Grenze von 20 Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Ist dies der Fall, dann wird die Beschäftigung über 400 € monatlich voll versicherungspflichtig. Siehe auch: 20-Stunden-Regel