

Versicherungslexikon
Versicherungssprache leicht verständlich erklärt
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Krankenversicherung und Pflegeversicherung Was als hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit gilt, haben die Krankenkassen in einem gemeinsamen Besprechungsergebnis festgelegt. Siehe: Begriff hauptberufliche Selbständigkeit Sind die dort genannten Kriterien erfüllt, dann scheidet die Versicherungspflicht in der KV aus. Das gilt auch dann, wenn die 20-Stunden-Grenze wöchentlich nicht überschritten wird. Hat der Student z.B. einen Arbeitnehmer beschäftigt oder bestreitet er seinen überwiegenden Unterhalt aus der Selbständigkeit, dann ist er auch versicherungsfrei, wenn er z.B. nur 10 Stunden wöchentlich arbeitet. Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich dann auch auf die neben der Selbständigkeit ausgeübte Jobs über 400 € monatlich. Für Minijobs bis 400 € neben der Selbständigkeit, sind pauschale Beiträge vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn der Student freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung Verwandte Themen: Einkommensanrechnung auf:
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Studenten und Selbständigkeit
Übt ein Student neben seinem Studium eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit aus, dann ist er nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 5 Absatz 5 SGB V). Die bisherige Krankenversicherungspflicht endet, egal ob es sich um die Versicherung als Student, Rentner oder Familienangehöriger handelt.
Eine selbständige Tätigkeit führt nicht zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Wird neben der selbständigen Tätigkeit noch eine Arbeitnehmerbeschäftigung ausgeübt, dann ist zu prüfen ob der Schwerpunkt auf dem Studium liegt oder die Erwerbstätigkeit überwiegt. Beträgt die Erwerbstätigkeit (Selbständigkeit und Job) mehr als 20 Stunden wöchentlich, dann besteht für Jobs über 400 € monatlich Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für die selbständige Tätigkeit nur dann Versicherungspflicht, wenn der Student zu dem in § 2 SGB VI genannten Personenkreis der Selbständigen gehört (z.B. selbständige Lehrer, Krankenpfleger, Künstler). Für die neben der selbständigen Tätigkeit ausgeübten Arbeitnehmerbeschäftigungen besteht Versicherungspflicht bei Jobs über 400 € monatlich. Bei Minijobs unter 400 € sind pauschale Beiträge vom Arbeitgeber an die Minijobzentrale zu zahlen. Hier gelten die üblichen Regeln über geringfügige Beschäftigungen.
Studenten mit einem Minijob
Studenten mit mehreren Minijobs
Studenten mit Hauptbeschäftigung
Studenten mit Hauptbeschäftigung und Minijob
Studenten mit einer befristeten Hauptbeschäftigung
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Studentenjob im Urlaubssemester
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20-Stunden-Regel für Studenten
Studenten mit Waisenrente und Job
Familienhilfeanspruch
BAföG
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