Studenten mit mehreren Minijobs

Studenten mit mehreren Minijobs

Zur Finanzierung des Studiums und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes werden oftmals mehrere Minijobs ausgeübt. Das sind Arbeitsverhältnisse, bei denen das Einkommen jeweils die Grenze von 400 € nicht übersteigt. Zur Beurteilung der Versicherungspflicht und Beitragspflicht werden die Entgelte aus diesen Beschäftigungen zusammengerechnet. Wird durch die Zusammenrechnung der Betrag von 400 € überschritten, dann tritt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Die beteiligten Arbeitgeber haben die RV-Beiträge vom Lohn einzubehalten und mit dem Arbeitgeberanteil abzuführen. In der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht weiterhin Versicherungsfreiheit, da Studenten während des Studiums versicherungsfrei sind. Da durch die Zusammenrechnung keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt, sind auch für die KV keine Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale zu zahlen.

Beachtet werden muss hier aber, dass gegebenenfalls die 20-Stunden-Regel zum Tragen kommt. Ergibt die Zusammenrechnung der Minijobs eine Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, dann tritt Versicherungspflicht auch in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung ein.

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