Als Minijob bezeichnet man Arbeitsverhältnisse, aus denen ein monatlicher Lohn von nicht mehr als 400 € bezogen wird. Solche Minijobs sind versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.
Von einem solchen Minijob wird eine bestehende studentische Krankenversicherung nicht berührt. Der Arbeitgeber hat trotz Versicherungsfreiheit pauschale Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt an die Minijobzentrale. Die pauschalen Beiträge betragen für die Krankenversicherung 13% und zur Rentenversicherung 15% (bei Haushaltsbeschäftigungen jeweils 5% zur KV und RV). Die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge sind allerdings nur zu zahlen, wenn der Student auch tatsächlich Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dabei spielt es keine Rolle ob diese als Student, Rentner oder im Rahmen des Familienhilfeanspruches besteht.