Studenten mit befristeter Hauptbeschäftigung

Studenten mit einer befristeten Hauptbeschäftigung

Übt ein Student eine auf höchstens 2 Monate befristete Beschäftigung aus, dann ist diese versicherungsfrei, auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Ist das Arbeitsverhältnis auf mehr als 2 Monate befristet, dann besteht nur dann Versicherungsfreiheit, wenn weniger als 5 Tage in der Woche gearbeitet wird und nicht mehr als 50 Arbeitstage vereinbart sind.

Stellt sich im Laufe einer Beschäftigung heraus, dass die Zwei-Monats-Frist überschritten wird, dann tritt die Versicherungspflicht zu dem Zeitpunkt ein, an dem die Überschreitung bekannt wird.

Werden im Laufe eines Jahres mehrere befristete Beschäftigungen über 20 Stunden Wochenarbeitszeit ausgeübt, dann ist zu prüfen, ob der Schwerpunkt auf der Beschäftigung oder dem Studium vorliegt. Übersteigen die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Jahres den Zeitraum 26 Wochen (182 Arbeitstage), dann tritt Versicherungspflicht ein. Der Zeitraum wird bei Studenten in der Weise ermittelt, dass vom voraussichtlichen Ende der aktuellen Beschäftigung 12 Monate zurückgerechnet wird. Wird bei dieser Berechnung festgestellt, dass der 26-Wochen-Zeitraum überschritten wird, dann ist die neue Beschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht gilt dabei für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Wird der Zeitraum nicht überschritten, liegt der Schwerpunkt weiterhin auf dem Studium und es tritt keine Versicherungspflicht ein. In diesem Falle ist aber durch eine besondere Berechnung zu prüfen, ob nicht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt. Hier tritt für Studenten Versicherungspflicht ein, wenn zwar die wöchentliche 20-Stunden-Grenze unterschritten wird, das Entgelt über 400 € monatlich liegt, und die 26 Wochen Frist dieser Arbeitsverhältnisse überschritten wird. Dabei werden nicht die Arbeitsverhältnisse der letzten 12 Monate, sondern die des Kalenderjahres berücksichtigt.

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