Hat ein Student einen Hauptjob mit einem Einkommen über 400 € monatlich und einen oder mehrere Minijobs mit Einkommen jeweils unter 400 €, dann ergibt sich folgende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
Der Hauptjob ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber hat die RV-Beiträge einzubehalten und abzuführen. In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht für den Hauptjob Versicherungsfreiheit. Aus dem Minijob sind vom Arbeitgeber pauschale RV-Beiträge in Höhe von 15% und KV-Beiträge in Höhe von 13% (bei Haushaltsbeschäftigungen jeweils5% zur RV und KV) zu zahlen. Die pauschalen KV Beiträge sind allerdings nur zu zahlen, wenn der Student Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Bei der Ausübung von Hauptbeschäftigung und Minijob nebeneinander ist auch hier die 20-Stunden-Regelzu prüfen. Übersteigen die Gesamtarbeitszeiten aus allen Arbeitsverhältnissen die wöchentliche 20-Stunden-Grenze, dann tritt Versicherungspflicht für den Hauptjob auch in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung ein. Der Minijob unterliegt weiterhin der pauschalen Beitragsregelung.