

Versicherungslexikon
Versicherungssprache leicht verständlich erklärt
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Für die Praktika von Studenten gibt es unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Abhängig ist die Beurteilung auch davon, ob es sich um Vorpraktika, Nachpraktika oder Zwischenpraktika handelt. Krankenversicherung und Pflegeversicherung Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung Nicht vorgeschriebene Vorpraktika und Nachpraktika Zwischenpraktika bedeutet, dass die Praktika während des Studiums und der Einschreibung an einer Hochschule absolviert werden. Hierfür gelten folgende Regelungen: Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung Verwandte Themen:
Studenten Information
Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Zusatz-Krankenversicherung
Reise-Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Unfallversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Private Unfallversicherung
Private Haftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
ErwerbsunfähigkeitsversicherungHausratversicherung
Kraftfahrzeugversicherung
Rechtsschutzversicherung
Lebensversicherung
Rentenversicherung
Praktikanten und Sozialversicherung
Vorpraktika und Nachpraktika
Personen, die eine in Studienordnungen oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene praktische Tätigkeit verrichten, sind in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht gilt unabhängig davon, ob sie unentgeltlich, geringfügig oder gegen volles Entgelt beschäftigt werden. Da die vorgeschriebenen Praktika zur betrieblichen Ausbildung gehören, tritt auf alle Fälle Versicherungspflicht ein.
Praktikanten, die ein in einer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vorpraktikum absolvieren, sind noch nicht oder nicht mehr an einer Hochschule immatrikuliert. Für sie gilt das Praktikum als berufliche Ausbildung. Sie sind deshalb versicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sie unentgeltlich oder geringfügig entlohnt werden. Auch eine Befristung auf höchstens 2 Monate führt nicht zur Versicherungsfreiheit.
Praktika, die nicht vorgeschrieben sind und nur aus Zweckmäßigkeitsgründen absolviert werden, sind anders zu beurteilen, auch wenn sie sich inhaltlich nicht von den vorgeschriebenen Praktika unterscheiden. Diese Praktika werden nicht als berufliche Ausbildung gewertet. Für sie gelten deshalb die allgemeinen Vorschriften über die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bzw. geringfügigen Beschäftigungen.Zwischenpraktika
Bei Zwischenpraktika bestehtVersicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um vorgeschriebene oder freiwillige Praktika handelt.
Allerdings ist hier die 20-Stunden-Regel zu beachten, die zur Versicherungspflicht führen kann. Handelt es sich um geringfügig entlohnte Praktika bis 400 € monatlich, dann sind vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Krankenversicherung von 13% (5% bei Haushaltsbeschäftigungen)an die Minijobzentrale zu zahlen.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, für Zwischenpraktika, die in einer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Nicht vorgeschriebene Praktika sind rentenversicherungspflichtig. Handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder kurzfristige Beschäftigung, dann gelten die allgemeinen Regelungen für Minijobs. Das bedeutet bei Praktika mit Entgelten unter 400 € monatlich, dass pauschale Beiträge zur Rentenversicherung von 15% (5% bei Haushaltsbeschäftigungen) an die Minijobzentrale zu zahlen sind. Auf höchstens 2 Monate befristete Praktika können dagegen sowohl versicherungsfrei als auch ohne Pauschalbeiträge absolviert werden.
Studenten mit einem Minijob
Studenten mit mehreren Minijobs
Studenten mit Hauptbeschäftigung
Studenten mit Hauptbeschäftigung und Minijob
Studenten mit einer befristeten Hauptbeschäftigung
Studenten und selbständige Erwerbstätigkeit
Werkstudenten
Studentenjob im Urlaubssemester
20-Stunden-Regel für Studenten
Studenten mit Waisenrente und Job