Für Personen, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind gelten nachfolgende Regelungen: Ein geringfügige Beschäftigung bis 400 € monatliches Entgelt (Minijob) begründet keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber hat allerdings Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15% des Entgeltes (bei Haushaltsbeschäftigten 5%) an die Minijobzentrale zu zahlen. Für die Krankenversicherung sind keine Pauschalbeiträge zu zahlen, da keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Für befristete Beschäftigungen bis 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen, besteht keine Versicherungspflicht, unabhängig davon wie hoch das Entgelt aus dieser Beschäftigung ist. Pauschalbeiträge sind für solche kurzfristigen Beschäftigungen nicht zu zahlen.