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Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg
vom 23. April 2007

Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren

Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber durch deutlich ermäßigte Abgaben und durch eine vereinfachte Verfahrensweise besonders gefördert. Eine unbürokratische Abwicklung wird durch das sogenannte Haushaltsscheckverfahren ermöglicht. Das Haushaltsscheckverfahren wird - wie das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte insgesamt - ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See als Träger der Rentenversicherung durchgeführt. Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nimmt die Minijob-Zentrale diese Aufgabe wahr. Einzelheiten ergeben sich aus den ab 1. April 2003 geltenden Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

Die geringfügigen Beschäftigungen wurden mit Wirkung vom 1. April 2003 neu geregelt. Im Zuge dieser Neuregelung wurden die Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten gegenüber den Arbeitgebern im gewerblichen Bereich mit besonderen Vergünstigungen ausgestattet. Anstelle der seit 1. Juli 2006 üblichen Beitrags- und Steuerlast für gewerbliche Arbeitgeber von 30 v.H. (Krankenversicherung: 13 v.H.; Rentenversicherung: 15 v.H.; Pauschsteuer: 2 v.H.) beläuft sich der Aufwand für Privathaushalte lediglich auf 12 v.H. (Krankenversicherung: 5 v.H.; Rentenversicherung: 5 v.H.; Pauschsteuer: 2 v.H.).

Im Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21. März 2005 (BGBl I S. 818) wurde festgelegt, dass der Beitragssatz zur Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte, die im Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, ab 1. Januar 2006 bundeseinheitlich 1,6 v.H. beträgt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wurde von den kommunalen Unfallversicherungsträgern im Rahmen einer am 24. August 2005 geschlossenen Verwaltungsvereinbarung beauftragt, die Unfallversicherungsbeiträge für die am Haushaltsscheckverfahren teilnehmenden Arbeitgeber ab 2006 einzuziehen.

Die Kosten, die dem Arbeitgeber für die Beschäftigung im Privathaushalt entstehen, werden seit dem 1. Januar 2003 steuerlich gefördert. Die Einkommensteuer des Arbeitgebers ermäßigt sich für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügiger Beschäftigung um 10 v.H. der entstandenen Kosten (max. 510 EUR). Für jeden Kalendermonat, in dem kein Beschäftigungsverhältnis besteht, ermäßigt sich der Höchstbetrag um ein Zwölftel. Diese gesetzliche Regelung findet allerdings nur Anwendung, wenn die entstandenen Aufwendungen nicht für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes bei der Ermittlung der Einkünfte bzw. Sonderausgaben abzugsfähig sind. Beschränkt sich das Tätigkeitsfeld des haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses auf die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, kann der Arbeitgeber rückwirkend ab Anfang 2006 Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung entstehen, in Höhe von zwei Dritteln der gesamten Betreuungskosten, höchstens jedoch 4000 EUR je Kind vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Voraussetzung für die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung ist allerdings, dass das zum Haushalt gehörende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass Haushalte, die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung ihrer Kinder geltend machen, nicht gleichzeitig von der Steuerabzugsmöglichkeit für haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens Gebrauch machen können. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben über die das Haushaltsscheckverfahren betreffenden Regelungen beraten. Die dabei erzielten Ergebnisse sind in dieser gemeinsamen Verlautbarung zusammengefasst. Die Anlage 1 enthält Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen.

I Grundzüge des Haushaltsscheckverfahrens

1 Allgemeines

Der Arbeitgeber (Privathaushalt) erstattet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See / Minijob-Zentrale für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den sogenannten Haushaltsscheck. Das Haushaltsscheckverfahren kann nur für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse genutzt werden. Der Haushaltsscheck enthält gegenüber der Meldung nach § 28a Abs. 3 SGB IV reduzierte Angaben. Er ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben. Die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens ist daran gebunden, dass der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag zusammen mit den einbehaltenen Steuern 400 EUR im Monat nicht übersteigt und der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Unfallversicherung (ab 01.01.2006), der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie ggf. zu zahlender Pauschsteuern (vgl. Anlage 1) erteilt. Das Verfahren wiederholt sich bei jeder Entgeltzahlung, es sei denn, das Arbeitsentgelt bleibt monatlich unverändert und der Haushaltsscheck wird entsprechend gekennzeichnet.

Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung, vergibt, sofern noch nicht vorhanden, die Betriebsnummer, berechnet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die Beiträge zur Unfallversicherung (ab 1. Januar 2006), die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie die ggf. zu zahlenden Pauschsteuern (vgl. Anlage 1) und zieht den Gesamtbetrag mittels Lastschriftverfahren vom Konto des Arbeitgebers ein. Die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ist obligatorisch. Der Arbeitgeber kann somit nicht alternativ das übliche Melde- und Beitragsverfahren nutzen.

2 Voraussetzungen

2.1 Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt

Für geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb von Privathaushalten (§ 8a Satz 1 i.V.m. § 8 SGB IV).Für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt wird nach § 8a Satz 2 SGB IV allerdings gefordert, dass diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Der Gesetzgeber spricht von haushaltsnaher Dienstleistung. Hierzu gehören u.a. Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.

Als Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren kommen nur natürliche Personen in Betracht. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung. Dies gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse, die mit Hausverwaltungen oder Wohnungseigentümergemeinschaften (im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG) geschlossen werden, da es sich hierbei nicht um einen Privathaushalt im engeren Sinne handelt.

Ausschließlich im Privathaushalt wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber keine weiteren Dienstleistungen, wie z.B. in den dem Privathaushalt angeschlossenen Geschäftsräumen, erbringt. Ist dies doch der Fall, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vgl. Urteil des BSG vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 -, USK 8310), so dass das Haushaltsscheckverfahren keine Anwendung finden kann.

2.2 Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungen

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt ist mit weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen in und außerhalb von Privathaushalten zusammenzurechnen. Wird neben einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt ausgeübt, werden beide nicht zusammengerechnet. Nähere Ausführungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten können den Geringfügigkeits-Richtlinien entnommen werden. Ergibt sich aufgrund der Zusammenrechnung mit einer weiteren Beschäftigung Versicherungspflicht, findet das Haushaltsscheckverfahren keine Anwendung mehr. Der Arbeitgeber hat dann das übliche Beitrags- und Meldeverfahren gegenüber der Krankenkasse durchzuführen, die der Arbeitnehmer gewählt hat. Die zuständige Krankenkasse wird mit einer Mitgliedsbescheinigung dokumentiert. Trifft der Arbeitnehmer keine Wahl oder ist er nicht gesetzlich krankenversichert, kommt die Krankenkasse in Frage, bei der zuletzt eine Versicherung (ggf. auch Familienversicherung) bestanden hat. Lässt sich eine „letzte“ Krankenkasse nicht bestimmen, sind die Meldungen über eine versicherungspflichtige Beschäftigung einer nach § 173 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V wählbaren Krankenkasse einzureichen.

2.3 Beschäftigung von Familienangehörigen

Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für einen nahen Verwandten oder Familienangehörigen im Privathaushalt tätig wird. Allerdings ist bei solchen Beschäftigungsverhältnissen die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen und dabei festzustellen, ob der Arbeitsvertrag zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB) oder die Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Die erforderliche Abgrenzung ist nach den in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts festgelegten Abgrenzungskriterien ausgehend von den gesamten Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt unter Ehegatten scheidet allerdings regelmäßig aus, weil in der Ehe bereits gesetzliche Dienstleistungspflichten in Bezug auf die Haushaltsführung bestehen. Gleiches gilt dem Grunde nach für im Haushalt Dienste leistende Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern unterhalten werden.

2.4 400 EUR-Grenze

Der Haushaltsscheck ist zu verwenden, wenn das Arbeitsentgelt, das der im Haushalt beschäftigte Arbeitnehmer erhält, regelmäßig im Monat 400 EUR (§ 28a Abs. 7 SGB IV) nicht übersteigt. Bei Verwendung eines Haushaltsschecks gilt nach § 14 Abs. 3 SGB IV die Besonderheit, dass der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer einschließlich eventuell zu zahlender Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) als Arbeitsentgelt gilt.

Das von geringfügig Beschäftigten erzielte Arbeitsentgelt unterliegt wie das Arbeitsentgelt

eines mehr als geringfügig Beschäftigten der Steuerpflicht. In diesem Zusammenhang sind die Steuererläuterungen in der Anlage 1 zu beachten. Angesichts der in der Anlage 1 aufgezeigten Möglichkeiten der Besteuerung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen dürfte es unwahrscheinlich sein, dass individuelle Steuern vom Arbeitnehmer gezahlt werden und der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitslohn von dem Betrag abweicht, der nach § 14 Abs. 3 SGB IV als Arbeitsentgelt im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens zu berücksichtigen ist. Bei Arbeitnehmern, die auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten (vgl. I.4), bestimmt sich das Arbeitsentgelt nach dem vereinbarten Arbeitslohn vor Abzug des vom Arbeitnehmer zu tragenden Eigenanteils. Als Sonderregelung verbietet § 14 Abs. 3 SGB IV ferner die Berücksichtigung von nicht in Geld gewährten Einnahmen (z.B. Sachbezüge) bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts. Ein Überschreiten der Entgeltgrenze führt zum Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens.

2.5 Einzugsermächtigung

Der Arbeitgeber (privater Haushalt) ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (einschließlich des Aufstockungsbetrages bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit), der Beiträge zur Unfallversicherung (ab 1. Januar 2006), der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft und ggf. der einheitlichen Pauschsteuern (vgl. Anlage 1) zu erteilen.Hierzu kann das im Internet bereitgestellte Formular verwendet werden (vgl. II.1). Die Einzugsermächtigung braucht nicht bei jeder Entgeltzahlung, sondern nur bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks oder bei Änderungen der Bankverbindung erteilt zu werden.

3 Beitragspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 5 v.H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags zur Krankenversicherung ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (§§ 249b Satz 2 SGB V, 48 Abs. 6 KVLG 1989). In der Rentenversicherung beläuft sich der vom Privathaushalt zu zahlende Pauschalbeitrag ebenfalls auf 5 v.H. des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung, sofern der Beschäftigte eine versicherungsfreie oder wegen des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt (§§ 172 Abs. 3a Satz 1, 168 Abs.1 Nr. 1c SGB VI). Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.

4 Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung

Arbeitnehmer, die eine nach § 5 Abs. 2 SGB VI rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, haben nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten, um dadurch volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung zu erwerben. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber bzw. bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen Arbeitgebern erklärt werden. Er entfaltet Rechtswirkung aber nur für die Zukunft. D.h., die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt.

Wird der Verzicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung schriftlich erklärt, wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, falls der Arbeitnehmer dies verlangt. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung verliert mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf und will er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, dann muss dem neuen Arbeitgeber wiederum eine schriftliche Verzichtserklärung vorgelegt werden; dies gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt. Geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten können ihren Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit auf dem Haushaltsscheck erklären. Maßgebend für den Beginn der Versicherungspflicht ist das Datum der Unterschrift des Arbeitnehmers, wenn er nicht ausdrücklich einen späteren Zeitpunkt angibt. Eine gegenüber dem Arbeitgeber abzugebene Verzichtserklärung ist in diesen Fällen entbehrlich. Sofern ein Arbeitnehmer hiervon Gebrauch macht, sind für ihn Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung des vollen Beitragssatzes in der Rentenversicherung zu zahlen. Den Aufstockungsbetrag zwischen den vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbetrag von 5 v.H. und dem vollen Beitragssatz trägt der Arbeitnehmer und ist vom Arbeitgeber am Arbeitsentgelt einzubehalten.

Zu beachten ist allerdings, dass im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit als monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI ein Betrag in Höhe von 155 EUR zugrunde zu legen ist. Der Aufstockungsbetrag für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt unterhalb der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ermittelt sich, indem der - ausgehend vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnete - Pauschalbeitrag des Arbeitgebers vom Mindestbeitrag (155 EUR x voller Beitragssatz zur Rentenversicherung) abgezogen wird. Reicht das Arbeitsentgelt zur Deckung des Aufstockungsbetrages nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt können dem Kapitel C 2 der Geringfügigkeits-Richtlinien entnommen werden.

II Form und Inhalt des Haushaltsschecks

1 Form

Nach § 28b Abs. 4 Satz 1 SGB IV bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks und der der Einzugsstelle (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung. Der Haushaltsscheck und die Einzugsermächtigung werden im Internet auch unter „www.haushaltsscheck.de“ zur Verfügung gestellt. Diese können dann vom Arbeitgeber direkt am Bildschirm fehlergeprüft ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Blankoformulare auszudrucken und handschriftlich auszufüllen.

Für Arbeitgeber ohne Internetanschluss werden die Vordrucke von der Minijob-Zentrale auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Der Haushaltsscheck besteht aus drei Belegen, jeweils ein Formular für die Minijob-Zentrale, den Arbeitgeber und die/den Beschäftigte/n (Anlage 2). Die Belege sind vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu unterschreiben; der entsprechende Beleg für die Minijob-Zentrale ist bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See, Minijob-Zentrale in 45115 Essen einzureichen. Die Einzugsermächtigung

 Bankverbindung zusätzlich vom Arbeitgeber auszufüllen und zu unterschreiben.

2 Inhalt

Der Haushaltsscheck enthält folgende Angaben:

• Familienname, Vorname, ggf. Vorsatzwörter, Namenszusätze und Titel, Anschrift, Betriebsnummer

und Steuernummer des Arbeitgebers,

• Familienname, Vorname, ggf. Vorsatzwörter, Namenszusätze und Titel, Anschrift und Versicherungsnummer bzw., wenn diese nicht bekannt ist, Geburtsdatum, Geburtsname, Geschlecht und Geburtsort des Arbeitnehmers,

• Kennzeichnung über die Zahlung von Pauschsteuer,

• Steuernummer des Arbeitgebers,

• Kennzeichnung über Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers,

• Kennzeichnung über die Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse,

• Kennzeichnung über die Zahlung voller Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung,

• Datum und Unterschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers.

Zusätzlich sind anzugeben bei Abgabe des Haushaltsschecks nach

• § 28a Abs. 8 Nr. 4 Buchstabe a SGB IV (diskontinuierliche Entgeltzahlung) der Zeitraum

der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung der Zeitpunkt der Beendigung,

• § 28a Abs. 8 Nr. 4 Buchstaben b bis d SGB IV (kontinuierliche Entgeltzahlung)

- bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt,

- bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung und

- bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung. Das Arbeitsentgelt ist in Euro (EUR) ohne Cent anzugeben. Centbeträge von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf volle EUR-Beträge zu runden.

III Verfahren beim Arbeitgeber

1 Meldeanlass, Meldefristen, zuständige Einzugsstelle

Der Haushaltsscheck ist für Beschäftigungszeiträume seit dem 1. April 2003 nach § 28a Abs. 7 Satz 1 SGB IV der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob- Zentrale in 45115 Essen unverzüglich einzureichen (§ 28i Satz 5 SGB IV). Dies gilt für jeden Meldeanlass, d.h., bei Beginn der Beschäftigung, bei Änderungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis (z.B. Änderung des Arbeitsentgelts, Verzicht auf die Versicherungsfreiheit oder Änderung der Adressen) und bei Beendigung der Beschäftigung.

2 Aufzeichnungspflichten

Die Vorschrift des § 28f Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV entbindet die Arbeitgeber, die das einen Beitragsnachweis einzureichen, zumal die anfallenden Abgaben bei diesem Verfahren von der Minijob-Zentrale berechnet werden. Arbeitgeber werden nach § 28p Abs. 10 SGB IV wegen der beschäftigten Arbeitnehmer in Privathaushalten nicht geprüft. Im Übrigen sind sie ohnehin von der Führung von Lohnunterlagen freigestellt (§ 28f Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

IV Verfahren bei der Minijob-Zentrale

1 Feststellung der Versicherungsfreiheit

Die Minijob-Zentrale prüft, ob die Arbeitsentgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt eingehalten wird. Kann eine entsprechende Prüfung aufgrund der Angaben im Haushaltsscheck nicht abschließend erfolgen, kann die Minijob-Zentrale beim Arbeitnehmer die erforderlichen Auskünfte einholen und sich ggf. erforderliche Unterlagen vorlegen lassen. Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Abs. 2 SGB IV zur Auskunft bzw. zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Bei Verwendung des Haushaltsschecks als Meldung im Sinne von § 28a Abs. 8 Nr. 4 Buchstabe a SGB IV (diskontinuierliche Entgeltzahlung) wird mit dem letzten Tag der gemeldeten entgeltlichen Beschäftigung das Ende der Beitragspflicht unterstellt, wenn auf diesen Tag ein voller Kalendermonat folgt, für den kein Haushaltsscheck ausgestellt wurde. Stellt die Minijob-Zentrale fest, dass das Haushaltsscheckverfahren keine Anwendung finden kann, informiert sie den Arbeitgeber und bittet ihn, sich umgehend an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse zu wenden. Sofern der Minijob-Zentrale die zuständige Krankenkasse bekannt ist, wird diese ebenfalls informiert.

2 Vergabe der Betriebsnummer

Nach § 28h Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV vergibt die Minijob-Zentrale im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, sofern für den Privathaushalt eine solche noch nicht existiert. Die von der Minijob-Zentrale für diese Arbeitgeber vergebenen Betriebsnummern beginnen mit den Ziffern 571 bis 573, 574, 977 bis 979 und 981 bis 984.

3 Berechnung und Einzug der Beiträge und Umlagen

Nach § 28h Abs. 3 Satz 1 SGB IV berechnet die Minijob-Zentrale bei Verwendung eines Haushaltsschecks den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft. Sie zieht die errechneten Beträge am Fälligkeitstag im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Beiträge, die im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens berechnet werden, werden nach § 23 Abs. 2a SGB IV für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jahres fällig. Gleiches gilt für die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft. Wird das Arbeitsentgelt monatsübergreifend erzielt (z.B. vom 21. Juni bis zum 20. Juli), ist es für die Beitragsberechnung entsprechend aufzuteilen.

4 Berechnung und Einzug der Beiträge zur Unfallversicherung

Nach § 185 Abs. 4 Satz 3 SGB VII beträgt der Beitragsatz zur Unfallversicherung für geringfügigBeschäftigte, die im Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, ab 1. Januar 2006 bundeseinheitlich 1,6 v.H. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wurde von den kommunalen Unfallversicherungsträgern beauftragt, die Unfallversicherungsbeiträge für die am Haushaltsscheckverfahren teilnehmenden Arbeitgeber zu berechnen und zusammen mit den übrigen Abgaben einzuziehen.

5 Erhebung der Pauschsteuer

Nach § 40a Abs. 6 EStG ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG zuständig (2 v.H. des Arbeitsentgelts). Für die Anmeldung und Abführung dieser Pauschsteuer gelten die gleichen Regelungen wie für die Rentenversicherungsbeiträge (vgl. unter III.1 und IV.3). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die Pauschsteuer zusammen mit den übrigen Abgaben beim Arbeitgeber einzuziehen.

6 Weiterleitung der Beiträge

Die Minijob-Zentrale leitet die Beiträge zur Krankenversicherung nach § 28k Abs. 2 Satz 1 SGB IV zugunsten des Risikostrukturausgleichs an die Deutsche Rentenversicherung Bund, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen weiter. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden nach § 28k Abs. 1 SGB IV von der Minijob-Zentrale nach einem von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegten Verteilungsschlüssel an die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Westfalen und die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland weitergeleitet. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von der Minijob-Zentrale gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 24. August 2005 an die zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet.

7 Durchführung der Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung ist zuständig für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt wird.

 von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.

Umlage 1 (U1):

Die U1 ist für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit bzw. Kur zu entrichten. Sie beträgt zurzeit 0,1 v.H.

Umlage 2 (U2):

Die U2 ist für den Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu entrichten. Sie wird - bei unverminderten Leistungsansprüchen - zurzeit nicht erhoben. Die Erstattung im Umlageverfahren 1 beträgt derzeit 80 v.H. des während der Arbeitsunfähigkeitszeit im Rahmen des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts ohne Einmalzahlungen. Die Erstattung im Umlageverfahren 2 beträgt - 100 v.H. des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen

vor und nach der Entbindung, - 100 v.H. des fortgezahlten Entgelts für die Dauer von Beschäftigungsverboten zuzüglich der darauf entfallenden pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge. Die Erstattung wird auf Antrag gewährt und kann sofort nach geleisteter Entgeltfortzahlung bzw. geleistetem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erfolgen.

8 Meldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

8.1 Allgemeines

Das zwischen den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgelegte Verfahren zur Ermittlung, Erfassung und Weiterleitung der Meldedaten für Arbeitnehmer durch die Krankenkassen gilt grundsätzlich auch bei Verwendung eines Haushaltsschecks. In den Datensätzen DSME sind die Personengruppen „209“ oder „210“ anzugeben. Zusätzlich sind die Angaben zur Tätigkeit für einen im Privathaushalt geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer im Feld A mit der Zahl 924 und im Feld B grundsätzlich mit der Zahl 87 zu verschlüsseln. Bei Berichtigungen von Beschäftigungszeiten, Arbeitsentgelten oder dem Grund der Abgabe ist die ursprünglich gemeldete Zeit zu stornieren und anschließend ein neuer Datensatz zu liefern. Für Arbeitnehmer in Privathaushalten, die der Minijob-Zentrale im „vereinfachten Verfahren“ gemeldet werden und für die eine Rentenversicherungsnummer zu beantragen oder zu vergeben ist, wird seitens der Minijob-Zentrale die Versicherungsnummer im allgemeinen Verfahren beantragt.

8.2 Ermittlung und Erfassung der Daten

Die Minijob-Zentrale stellt nach Eingang eines Haushaltsschecks fest, welche Angaben, die nicht aus dem Haushaltsscheck hervorgehen, für die Erfassung und Weiterleitung von Meldedaten an die Rentenversicherung erforderlich sind. Dabei können Daten aus dem Datenbestand der Minijob-Zentrale übernommen werden. Die fehlenden Angaben sind über den Arbeitnehmer zu ermitteln. Die Datenerfassung erfolgt aus den „vervollständigten“ Haushaltsschecks. Die Art der Datenerfassung bleibt der Minijob-Zentrale freigestellt.

8.3 Weiterleitung der Daten

Die Datensätze werden an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weitergeleitet. Vor der Weiterleitung an die Datenstelle sind die Datensätze mit dem maschinell zu führen12den Bestand der Minijob-Zentrale abzugleichen. Für die Weiterleitung der Daten durch die festgelegten Fristen.

9 Meldung an die Unfallversicherung

Die Minijob-Zentrale übermittelt der Unfallversicherung die Daten zum Privathaushalt. Die Datenübermittlung erfolgt dezentral an den jeweils zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger. Die Meldefristen richten sich von diesem Zeitpunkt an grundsätzlich nach den Regelungen der DEÜV; die Meldungen werden monatlich unmittelbar nach Erstellung der Meldungen zur Rentenversicherung erzeugt und weitergeleitet. Der Datensatz enthält keine Angaben zum Arbeitnehmer, sondern gibt lediglich die Beschäftigtenzahl beim jeweiligen Arbeitgeber wieder. Näheres wird in der am 24. August 2005 geschlossenen Verwaltungsvereinbarung geregelt.

10 Bescheinigung an den Arbeitnehmer

Die Minijob-Zentrale hat dem Arbeitnehmer nach § 28h Abs. 3 Satz 3 SGB IV den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. Zu diesem Zweck erhält der Arbeitnehmer über die an die Rentenversicherung gemeldeten Zeiten und Arbeitsentgelte eine entsprechende Bescheinigung. Die Bedeutung der Bescheinigung muss für den Arbeitnehmer erkennbar sein. Die Bescheinigung ist mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines jeden Jahres für alle im Vorjahr gemeldeten Daten auszustellen. Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung für den Arbeitnehmer auszustellen.

11 Bescheinigung an den Arbeitgeber

Nach § 28h Abs. 4 SGB IV bescheinigt die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber zum Jahresende den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und die Höhe des Arbeitsentgelts sowie der von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Unfallversicherungsbeiträge und Pauschsteuer beziffert.

V Verfahren bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

Die Datenstelle prüft die ihnen von der Minijob-Zentrale übermittelten Datensätze. Die fehlerfreien Meldedatensätze werden anschließend an die zuständigen Rentenversicherungsträger und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.

Anlagen

Anlage 1 – Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen Anlage 2 - Haushaltsscheck-Belege und Ausfüllhilfe 1 Anlage 1

Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem 1. April 2003

Durch die Neuregelungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 wird die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen nach § 3 Nr. 39 EStG ab dem 1. April 2003 aufgehoben. Das Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. April 2003 ist damit stets steuerpflichtig. Eine Freistellungsbescheinigung wirkt letztmals für Arbeitsentgelte der vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzahlungszeiträume. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen im Sinne des SGB IV ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.

Lohnsteuerpauschalierung

Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der neuen einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG n.F.) und der pauschalen Lohnsteuer - wie bisher - mit einem Steuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG n.F.). In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist nunmehr Voraussetzung, dass eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB IV vorliegt. Das Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des SGB IV an.

1. Einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 %

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

- für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 (geringfügige Beschäftigung) oder des § 8a SGB IV (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten),

- für das er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 15 % oder 5 % nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) SGB VI zu entrichten hat,

2 - mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i.H.v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben (einheitliche Pauschsteuer, § 40a Abs. 2 EStG n.F.). In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

2. Pauschaler Lohnsteuersatz i.H.v. 20 %

Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 15 % oder 5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.

Besteuerung nach Lohnsteuerkarte

Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 EUR monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI.

Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

Das Verfahren für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 % angewandt wird. In diesem Fall ist ab dem 1. April 2003 stets - wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung - die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Wird die Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % erhoben, so ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung).

1. Einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 %

Für die Fälle der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % des Arbeitsentgelts ist stets die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Das gilt sowohl für den Privathaushalt als auch für andere Arbeitgeber. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ist ab dem 1. April 2003 ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. Auf dem Haushaltsscheck teilt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt mit und ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll (vgl. II.2 der Gemeinsamen Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren). Die Minijob-Zentrale berechnet die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung jeweils am 15. Juli und zum 15. Januar vom Arbeitgeber ein (vgl. IV.3 der Gemeinsamen Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren). Andere Arbeitgeber berechnen die einheitliche Pauschsteuer und teilen der Minijob-Zentrale den Betrag mit dem Beitragsnachweis mit.

2. Pauschale Lohnsteuer i.H.v. 20 %, Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte

Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist für den Privathaushalt als Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt, für andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet. Die Lohnsteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Ggf. ist eine sog. Nullmeldung abzugeben. Der Arbeitgeber braucht keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist (im Einzelnen zur Lohnsteuer-Anmeldung Hinweis auf § 41a EStG, R 133 LStR).Vordr. 1 99 04 9. 05 – 70 000 – BAL I – 1958

H A U S H A L T S S C H E C K

(nur für Privathaushalte)

04 ab Erstanmeldung Folgescheck (auch Abmeldung) Tel.: Tel.: T T M M J J J J Ja Nein5 Pauschsteuer Geschlecht männlich weiblich 8

Arbeitgeber (Auszahlender) Name, Vorname, Titel Straße und Hausnummer Postleitzahl Wohnort Betriebsnummer Steuernummer

Beschäftigte/r (Empfänger/in) Name, Vorname, Titel Straße und Hausnummer (Land) Postleitzahl Wohnort

 Versicherungs-Nr. mehrfach der/des Beschäftigten T T M M J J beschäftigt X X Geburtsort Versicherung in Ja Nein Gesetzlicher Krankenkasse X X Geburtsname Ja Nein voller Beitrag zur Rentenversicherung X X  - bei monatlich gleich bleibendem Arbeitsentgelt – EUR monatliches – oder bei monatlich wechselndem Arbeitsentgelt oder Teilzeiträumen – EUR Beschäftigung dauert an tatsächlich erzieltes vom T T M M bis T T M M J J J J Arbeitsentgelt Ja Nein  Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Angaben Datum und Unterschrift Arbeitgeber Datum und Unterschrift Beschäftigte/r

E i n z u g s e r m ä c h t i g u n g

- gemäß § 28a Abs. 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zwingend erforderlich -Hiermit ermächtige ich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale als zentrale Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen widerruflich, die Abgaben im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Name, Vorname Konto-Nr. Bankleitzahl Kreditinstitut

Datum Unterschrift

Für die Minijob-Zentrale

Anlage 2 Vordr. 1 99 04 9. 05 – 70 000 – BAL I – 1958

H A U S H A L T S S C H E C K

(nur für Privathaushalte) 04 ab Erstanmeldung Folgescheck (auch Abmeldung) Tel.: Tel.: T T M M J J J J

4 6 Ja Nein  Pauschsteuer Geschlecht männlich weiblich

X X 8

Arbeitgeber (Auszahlender) Name, Vorname, Titel Straße und Hausnummer Postleitzahl Wohnort Betriebsnummer Steuernummer Beschäftigte/r (Empfänger/in) Name, Vorname, Titel Straße und Hausnummer (Land) Postleitzahl Wohnort  66 Geburtsdatum Ja Nein Versicherungs-Nr. mehrfach der/des Beschäftigten T T M M J J beschäftigt X X Geburtsort Versicherung in Ja Nein Gesetzlicher Krankenkasse X X Geburtsname Ja Nein voller Beitrag zur Rentenversicherung X X

Dauer der Beschäftigung und Arbeitsentgelt - bei monatlich gleich bleibendem Arbeitsentgelt – EUR monatliches ab T T M M J J J J bis auf weiteres Arbeitsentgelt – oder bei monatlich wechselndem Arbeitsentgelt oder Teilzeiträumen – EUR Beschäftigung dauert an tatsächlich erzieltes vom T T M M bis T T M M J J J J Arbeitsentgelt Ja Nein Beschäftigung beendet am: T T M M J J J J Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Angaben Datum und Unterschrift Arbeitgeber Datum und Unterschrift Beschäftigte/r

E i n z u g s e r m ä c h t i g u n g

- gemäß § 28a Abs. 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zwingend erforderlich - Hiermit ermächtige ich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale als zentrale Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen widerruflich, die Abgaben im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Name, Vorname Konto-Nr. Bankleitzahl Kreditinstitut  Datum Unterschrift

Für den Arbeitgeber

Vordr. 1 99 04 9. 05 – 70 000 – BAL I – 1958

H A U S H A L T S S C H E C K (nur für Privathaushalte) 04 ab Erstanmeldung Folgescheck (auch Abmeldung) Tel.: Tel.: T T M M J J J J Ja Nein  Pauschsteuer

17 X X Geschlecht männlich weiblich X X 8 Arbeitgeber (Auszahlender) Name, Vorname, Titel Straße und Hausnummer Postleitzahl Wohnort Betriebsnummer Steuernummer Beschäftigte/r (Empfänger/in) Name, Vorname, Titel Straße und Hausnummer (Land) Postleitzahl Wohnort 66 Geburtsdatum Ja Nein Versicherungs-Nr. mehrfach der/des Beschäftigten T T M M J J beschäftigt X X Geburtsort Versicherung in Ja Nein Gesetzlicher Krankenkasse X X Geburtsname Ja Nein voller Beitrag zur Rentenversicherung X X Dauer der Beschäftigung und Arbeitsentgelt - bei monatlich gleich bleibendem Arbeitsentgelt – EUR monatliches ab T T M M J J J J bis auf weiteres Arbeitsentgelt – oder bei monatlich wechselndem Arbeitsentgelt oder Teilzeiträumen – EUR Beschäftigung dauert an tatsächlich erzieltes vom T T M M bis T T M M J J J J Arbeitsentgelt Ja Nein  Beschäftigung beendet am: T T M M J J J J Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Angaben Datum und Unterschrift Arbeitgeber Datum und Unterschrift Beschäftigte/r

E i n z u g s e r m ä c h t i g u n g

- gemäß § 28a Abs. 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zwingend erforderlich -

Hiermit ermächtige ich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale als zentrale Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen widerruflich, die Abgaben im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Name, Vorname Konto-Nr. Bankleitzahl Kreditinstitut Datum Unterschrift

Für die / den Beschäftigte / n

So füllen Sie den Haushaltsscheck aus:

1. Als Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren kommen nur natürliche Personen in Betracht. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht Wohnungseigentümergemeinschaften (im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG) oder mit Hausverwaltungen geschlossen werden. Eine Beschäftigung kann auch nur dann im Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, wenn der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber keine weiteren Dienstleistungen, wie z. B. in den dem Privathaushalt angeschlossenen Geschäftsräumen, erbringt.

2. Erstanmeldung/Folgescheck: Bitte stets kennzeichnen, ob Sie erstmalig einen Haushaltsscheck einreichen (Erstanmeldung) oder ob es sich bei bereits gemeldeter Beschäftigung z. B. wegen sich ändernder Bezüge, Adresse oder Bankverbindung um einen neuen Scheck (Folgescheck) handelt. Bitte nutzen Sie den Folgescheck auch, wenn Sie uns das Beschäftigungsende unter Punkt 15 mitteilen.

3. Telefonnummer. Die Angabe der Telefonnummer ist freiwillig, jedoch würde sie die Arbeit der Minijob-Zentrale für eventuelle Rückfragen sehr erleichtern.

4. Betriebsnummer eintragen. Bitte keine gewerblichen Betriebsnummern benutzen. Sie haben keine (andere)? Die Minijob-Zentrale wird diese für Sie vergeben und nachtragen. Wenn Sie unter Punkt 2 „Folgescheck“ angekreuzt haben, tragen Sie bitte unbedingt die für Ihren Privathaushalt vergebene Betriebsnummer ein.

5. Ja. Wenn Sie unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte der Haushaltshilfe die Pauschsteuer in Höhe von 2 v.H. des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale zahlen. Nein. Wenn Sie die anfallende Lohnsteuer entsprechend der Steuerklasse über die Lohnsteuerkarte der Haushaltshilfe erheben und an das zuständige Wohnsitzfinanzamt abführen.

6. Steuernummer nur eintragen, wenn Sie Punkt 5 mit „Ja“ beantwortet haben. Die Steuernummer entnehmen Sie bitte dem letzten Steuerbescheid.

7. Versicherungsnummer. Nicht bekannt? Tragen Sie bitte das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort und den Geburtsnamen der/des Beschäftigten ein.

8. Ja. Wenn Ihre Haushaltshilfe mehrere Arbeitsplätze hat. Auch eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung ist hiermit gemeint. Nein. Wenn Ihre Haushaltshilfe keine weiteren Arbeitsplätze hat.

9. Ja. Wenn Ihre Haushaltshilfe in einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Nein. Wenn Ihre Haushaltshilfe privat oder gar nicht krankenversichert ist.

10. Ja. Wenn Ihre Haushaltshilfe zum Erwerb vollwertiger Rentenansprüche auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und den von Ihnen zu zahlenden fünfprozentigen Beitragsanteil zur Rentenversicherung

durch einen Eigenanteil bis zum vollen Rentenbeitrag aufstocken will. Falls Ihre Haushaltshilfe einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt, ist dieser in dem unter Punkt 10 stehenden Feld „ab. . .“ einzutragen. Sollte die Haushaltshilfe bei Ihnen - bzw. bei mehreren Beschäftigungen insgesamt -weniger als 155 EUR verdienen, wird der Gesamtbeitrag mindestens von 155 EUR berechnet. In jedem Fall ist der Haushaltshilfe im Vorfeld zu empfehlen, beim zuständigen Rentenversicherungsträger nachzufragen, ob und ggf. welche Vorteile für sie mit dieser Regelung verbunden sind. Nein. Wenn nur die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung (5 v.H.) von Ihnen gezahlt werden sollen.

11. Beschäftigungsbeginn bei monatlich gleich bleibender Bezahlung.

12. Beginn und Ende des Entgeltabrechnungszeitraumes bei monatlich wechselndem Arbeitsentgelt oder Teilzeiträumen (z.B. vom 01.04. bis 18.04.200X).

13. Arbeitsentgelt eintragen. Das ist der ausgezahlte Betrag plus eventuell einbehaltener und über die Steuerkarte abgerechneter Steuern. Bitte den Verdienst kaufmännisch auf volle EUR-Beträge runden (bis 49 Cent abrunden, ab 50 Cent aufrunden).

14. Beschäftigung dauert an bitte kennzeichnen, wenn Sie Punkt 12 ausfüllen. Ja. Die Beschäftigung ist nicht beendet, im nächsten Monat kommt ein neuer Folgescheck. Nein. Mit dem unter Punkt 12 eingegebenen „bis-Datum“ wurde die Beschäftigung beendet.

15. Bei Beschäftigung beendet am das Datum eintragen und den Folgescheck (vgl. 2) an die Minijob Zentrale schicken.

16. Unterschriften sind von Ihnen und der/dem Beschäftigten erforderlich.

17. Einzugsermächtigung ist nur bei erstmaliger Verwendung des Haushaltsschecks oder bei Änderung der Bankverbindung zu erteilen. Hiermit ermächtigen Sie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob Zentrale, die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (vgl. 9) und Rentenversicherung, die Beiträge zur Unfallversicherung (ab 01.01.2006), die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie ggf.die einheitliche Pauschsteuer (vgl. 5) von Ihrem Konto einzuziehen.