Freiwillige Krankenversicherung und Minijob

Freiwillige Krankenversicherung und Minijob

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Selbständige, Arbeitnehmer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beamte, selbst versicherte Familienangehörige ohne Einkommen oder sonst nicht Berufstätige handeln. Nimmt ein solch freiwillig Versicherter eine geringfügige Beschäftigung auf, dann gelten die gleichen Regeln wie bei Versicherungspflichtigen. Das bedeutet, dass bei geringfügigen Dauerbeschäftigungen (Minijobs) deren Entgelt 400 € im Monat nicht übersteigt, Pauschalbeiträge zu zahlen sind. Der Arbeitgeber hat an die Minijobzentrale 13% Krankenversicherungsbeiträge und 15% Rentenversicherungsbeiträge (für Haushaltsbeschäftigte jeweils 5% zur KV und RV) zu zahlen. Die Zahlung der KV-Beiträge ist unabhängig davon, dass in der Krankenversicherung als Selbstzahler bereits der Höchstbeitrag gezahlt wird.

Handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das auf nicht länger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage Zeitdauer befristet ist, dann sind, unabhängig von der Höhe der Entlohnung, keine Pauschalbeiträge zu zahlen. Versicherungspflicht besteht für solche kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht, sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

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