Begriff der kurzfristigen Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigungen

Auch kurzfristige Beschäftigungen fallen unter den Begriff der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Dabei handelt es sich um solche Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind.

Handelt es sich um eine solche Beschäftigung, dann besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Höhe des Entgeltes aus einer solchen Beschäftigung spielt dabei keine Rolle. Liegt das Einkommen unter monatlich unter 400 €, dann besteht schon Versicherungsfreiheit als geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Die Zeitgrenze von 2 Monaten gilt für Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 5 Arbeitstagen. Bei Arbeitsverhältnissen, in denen weniger als 5 Tage in der Woche gearbeitet wird, gilt die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen. Allerdings ist Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit, dass es sich um befristete Arbeitsverhältnisse handelt. So ist beispielsweise ein Arbeitsverhältnis bei dem jede Woche ein Tag gearbeitet wird, nicht versicherungsfrei, wenn keine vernünftigen Gründe für eine Befristung vorliegen.

Stellt sich erst im Laufe der Beschäftigung heraus, dass die Zeitgrenzen unvorhergesehen überschritten werden, dann tritt Versicherungspflicht ab dem Tag dieser Feststellung ein. Bei Beginn einer befristeten Beschäftigung ist zu prüfen, ob die 2-Monats-Frist durch vorhergehende Beschäftigungen bereits überschritten ist. Dabei ist bei Teilmonaten von einem Zeitraum von 60 Kalendertagen auszugehen. Ist die Frist bereits überschritten, dann tritt sofort Versicherungspflicht ein. Das gilt auch dann, wenn bei Beginn der Beschäftigung der Zeitraum von 2 Monaten noch nicht überschritten ist, aber im Laufe der vorgesehen Beschäftigung eintreten wird. Bei der Prüfung der Zeitüberschreitung werden auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen berücksichtigt.

Für kurzfristige Beschäftigungen sind keine Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale zu entrichten. Allerdings gilt auch hier das übliche Meldeverfahren.

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