Geringfügig entlohnte Beschäftigung – Minijob

Geringfügig entlohnte Beschäftigung – Minijob

Was eine geringfügige Beschäftigung ist, bestimmt § 8 SGB IV. Danach liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt

Als geringfügige Beschäftigung werden dort auch solche Beschäftigungen bezeichnet, die nur kurzfristig ausgeübt werden. Das sind solche Arbeitsverhältnisse, die im Kalenderjahr auf höchstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind. Da diese kurzfristigen Beschäftigungen andere versicherungsrechtliche Auswirkungen haben, werden  sie besonders behandelt.    Siehe: kurzfristige Beschäftigungen

Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung wird im Sprachgebrauch auch als Minijob bezeichnet. Dies ist keine offizielle Bezeichnung, obwohl sich die Einzugsstelle und Meldestelle für solche geringfügigen Beschäftigungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijobzentrale bezeichnet.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Trotz dieser Versicherungsfreiheit sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen beitragspflichtig. Allerdings werden von den Arbeitnehmern keine Beiträge vom Lohn einbehalten. Der Arbeitgeber hat pauschale Beiträge zur Rentenversicherung und Krankenversicherung an die Minijobzentrale zu zahlen. Derzeitig betragen diese pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung 15% und zur Krankenversicherung 13% des gezahlten Entgeltes. Der Beschäftigte kann die Rentenversicherungsbeiträge freiwillig auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 19,9% aufstocken um einen vollen Leistungsanspruch aus der Rentenversicherung zu erwerben.

Haushaltsbeschäftigte
Ein besonderes Haushaltsscheckverfahren gilt für Beschäftigte in Privathaushalten. Hier gelten auch die allgemeinen Regelungen zur Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen. Besonders sind aber hier das Meldeverfahren und der Beitragsnachweis geregelt. Für solche Minijobs in Privathaushalten betragen die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung jeweils 5% des Entgeltes. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Auch bei diesem Verfahren kann auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet werden, so dass der Arbeitnehmer selbst 14,9% RV-Beiträge zu zahlen hat.

Ausnahmen von der Geringfügigkeit
Trotz geringer Entlohnung gelten folgende Beschäftigungen nicht als Minijob bzw. geringfügige Beschäftigungen:
– im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Auszubildende, Praktikanten.
– im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres – FJSG
– im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres FÖJG
– als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
– in Einrichtungen der Jugendhilfe oder  in Berufsbildungswerken
– stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
– wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit

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