Arbeitslosengeld und Minijob
Übt ein Bezieher von Arbeitslosengeld eine geringfügige Beschäftigung aus, dann ist zu prüfen, ob diese Beschäftigung zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung führt und Beiträge zu entrichten sind. Handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung (Minijob), bei dem das Entgelt im Monat 450 € nicht übersteigt, dann besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung. Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat pauschale Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13% (Haushaltsbeschäftigte 5%) zu zahlen. In der Rentenversicherung besteht ab 2013 auch für Minijobs Versicherungspflicht, so dass der Arbeitgeber 15% und der Arbeitnehmer 3,9% zu zahlen hat. Von dieser Rentenversicherungspflicht kann man sich befreien lassen. Nach einer befreiung zahlt nur noch der Arbeitgeber 15% Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung.
Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, deren Dauer auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist, dann besteht nur dann Versicherungsfreiheit, wenn das Entgelt unter 450 € monatlich liegt. Ist das Entgelt höher als 450 € monatlich, dann kommt die Regelung über die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen nicht zum Tragen, da die Arbeit berufsmäßig ausgeübt wird. Eine solche Berufsmäßigkeit wird bei Beziehern von Arbeitslosengeld immer unterstellt, da sie hierdurch im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit ist hier unabhängig von den Auswirkungen der Beschäftigung auf das Arbeitslosengeld. Diese sind von der Arbeitslosengeld zahlenden Stelle besonders zu prüfen.
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