Minijob und Familienhilfeanspruch

Minijob und Familienhilfeanspruch

Ehegatten und Kinder sind in der Familienhilfe beitragsfrei mitversichert. Dies gilt allerdings nur, wenn sie kein Einkommen haben, dass regelmäßig die monatliche Grenze von 1/7 der Bezugsgröße übersteigt. Die Bezugsgröße für 2009 beträgt = 2.520 €. Ein Siebtel hiervon sind 360 € monatlich.

Handelt es sich bei dem Einkommen um Entgelt aus einem Minijob, dann gilt eine monatliche Grenze von 400 €.

Bei dem anrechenbaren Gesamteinkommen sind alle Einkunftsarten zu berücksichtigen. Das bedeutet Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit usw. sind bei der Prüfung des Familienhilfeanspruches einzubeziehen.

Als Einkünfte sind dabei der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bzw. der Gewinn anzusetzen.

Bei Rentenbezügen wird der Zahlbetrag der Rente als Einkommen berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder private Renten handelt. Enthalten gesetzliche Renten auch Beträge, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, dann sind diese Anteile herauszurechnen.

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