Gesetzliche Krankenversicherung
Zuzahlungen – Eigenbeteiligungen
Die gesetzliche Krankenversicherung sieht für die verschiedensten Leistungsbereiche Eigenbeteiligungen bzw. Zuzahlungen vor. Die Rechtsgrundlage hierzu ergibt sich aus § 61 Sozialgesetzbuch V. Danach sind folgende Selbstbeteiligungen für Versicherte über 18 Jahre vorgesehen:
10% des Abgabepreises mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
Arzneimittel und Verbandsmittel
Hilfsmittel wie Körperersatzstücke, Rollstühle, Kunstaugen, Gehhilfen, Hörgeräte
Soziotherapie je Kalendertag
Haushaltshilfe je Kalendertag
Fahrtkosten
Transportkosten auch von Rettungsdiensten
Zuzahlung von 10 Euro
Stationäre Krankenhauspflege für 28 Tage im Kalenderjahr
stationäre Vorsorgekuren je Kurtag
Mütterkuren je Kurtag
Mütter-Kind-Kuren je Kurtag
ambulante und stationäre Rehabilitation je Reha-Tag
ambulante ärztliche Behandlung je Quartal
zahnärztliche Behandlung je Quartal
psychotherapeutische Behandlung je Quartal
Zuzahlung 10% der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung
Heilmittel wie Massagen, Bäder, Krankengymnastik
Häusliche Krankenpflege je Kalendertag