Geringfügigkeitsrichtlinien
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I. 2.2. Pauschaler Lohnsteuersatz in Höhe von 20 v.H.
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV den (pauschalen) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 v.H. oder 5 v.H. nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 v.H. des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 v.H. der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.