Geringfügigkeitsrichtlinien
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I. Pauschsteuer
1. Besteuerung des Arbeitsentgelts aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Aufgrund der Neuregelungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde die Steuerfreiheit des Arbeitgebers aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach § 3 Nr. 39 EStG mit Wirkung vom 1. April 2003 aufgehoben. Das Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume vom 1. April 2003 an ist damit stets steuerpflichtig. Eine Freistellungsbescheinigung wirkte letztmals für Arbeitsentgelte der vor dem 1. April 2003 endenden Entgeltzahlungszeiträume. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.