Geringfügigkeitsrichtlinien
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D. 8 Meldungen gegenüber der zuständigen Krankenkasse
Seit dem 1. April 2003 ist die Minijob-Zentrale für die Entgegennahme der Datenmeldungen zuständig. Meldungen, die jedoch ausschließlich Zeiträume vor dem 1. April 2003 betreffen, sind in jedem Fall gegenüber der bisher zuständigen Krankenkasse zu erstatten. Soweit in Übergangsfällen (vgl. B 7.1.1 bis B 7 1.3) infolge der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen (vgl. B 2.2.2.1)oder infolge der Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. B 2.2.2.2 ) individuelle Beiträge anfallen und diese an die zuständige Krankenkasse abzuführen sind (vgl. E), müssen gegenüber dieser Krankenkasse auch die entsprechenden Meldungen abgegeben werden (vgl. Beispiel 25).