Geringfügigkeitsrichtlinien
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C 2.2 Verteilung der Beitragslast
(1) In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, erfolgt keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber hat nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI vielmehr einen Betrag in Höhe von 15 v.H. bzw. 5 v.H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen; den Restbeitrag, also derzeit 4,9 v.H. bzw. 14,9 v.H., hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen (vgl. Beispiele 28, 29, 30). Da andererseits aber mindestens ein Beitrag in Höhe von 30,85 EUR zu zahlen ist, bedeutet dies, dass der geringfügig Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 155 EUR den vom Arbeitgeber in Höhe von 15 v.H. bzw. 5 v.H. zu tragenden Beitragsanteil auf 30,85 EUR aufstocken muss. Ein Mindestbeitrag fällt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung allerdings dann nicht an, wenn diese neben einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. einer versicherungspflichtigen (Haupt)Beschäftigung ausgeübt wird und das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage übersteigt (vgl. C 2.1). Der Aufstockungsbetrag wird nach § 2 Abs. 1 Satz 5 BVV ermittelt, indem der gerundete Arbeitgeberbeitragsanteil vom Mindestbeitrag abgezogen wird (vgl. Beispiele 30 und 31). Im Übrigen ist der Aufstockungsbetrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten; reicht das Arbeitsentgelt hierfür nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.
(2) Die Regelung des § 168 Abs. 1 Nrn. 1b und 1c SGB VI gilt auch für nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben. Sofern es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht um eine von der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasste (berufsfremde) Beschäftigung handelt, erhält die Deutsche Rentenversicherung über die Minijob-Zentrale die Rentenversicherungsbeiträge; handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine nicht berufsfremde Beschäftigung, sind die Rentenversicherungsbeiträge an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen (vgl. Beispiele 31 und 33).