Geringfügigkeitsrichtlinien
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1.2.5 Nicht vorgeschriebene Praktika
Werden nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika geringfügig entlohnt ausgeübt, gelten die allgemeinen Regelungen. Pauschalbeiträge sind daher zur Rentenversicherung zu zahlen, wenn das (auch aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt) erzielte Arbeitsentgelt die zulässige Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR nicht übersteigt (vgl. B 2.2.2.1).
Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gilt die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht für Studierende, die während der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten (Zwischenpraktikum), das nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und die Kriterien für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt. Für diese Praktikanten sind Pauschalbeiträge daher nicht zu zahlen. Sofern ein solcher Praktikant, auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet (vgl. B 2.2.3), hat der Arbeitgeber jedoch seinen Beitragsanteil in Höhe von 15 v.H. zu tragen.
Für eine neben dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Pauschbetrag zu zahlen, sofern die Arbeitsentgelte (unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus dem geringfügig entlohnten freiwilligen Zwischenpraktikum) in der Summe 400 EUR nicht überschreiten.