

Versicherungslexikon
Versicherungssprache leicht verständlich erklärt
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Am 15.7.2009 wurden vor dem BSG (B 12 R 5/08 R, B 12 R 1/08 R) zwei Fälle verhandelt, in denen die Minijob-Zentrale wegen der Zusammenrechnung mehrer (für sich allein gesehen) geringfügig entlohnter Beschäftigungen das Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze und infolge dessen mit Bescheid an die betroffenen Arbeitgeber Versicherungspflicht festgestellt hat. Das BSG vertrat die Auffassung, dass Versicherungspflicht nur durch die Einzugsstelle festgestellt werden kann, die im Falle des Bestehens von Versicherungspflicht zuständig wäre. Da die Minijob-Zentrale Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen ist, wäre sie demnach nur berechtigt, dem Arbeitgeber das Ende der Versicherungsfreiheit wegen Nichtvorliegens einer geringfügigen Beschäftigung mitzuteilen. Aufgrund dieser Mitteilung ergäbe sich dann Versicherungspflicht kraft Gesetzes. Unter Berücksichtigung dieser vom BSG gegebenen Hinweise wurde die Revision zurückgenommen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sehen, nicht zuletzt aus verwaltungsökonomischen Gründen, nach wie vor die Notwendigkeit, dass sowohl die Feststellung des Nichtvorliegens einer geringfügigen Beschäftigung als auch die Feststellung der sich daraus ergebenden Versicherungspflicht in einer Zuständigkeit liegen muss. Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung wird die Minijob-Zentrale aber übergangsweise so verfahren, dass Arbeitgebern bei Feststellung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung der Tag des Endes der geringfügigen Beschäftigung mitgeteilt wird. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass sich Versicherungspflicht kraft Gesetzes ergibt und vom Tag nach Ende der abgemeldeten geringfügig entlohnten Beschäftigung eine Anmeldung gegenüber der zuständigen Krankenkasse vorzunehmen ist. Nimmt ein betroffener Arbeitgeber keine Abmeldung gegenüber der Minijob-Zentrale vor und liegen keine Indizien vor, dass sich die Verhältnisse, die der Entscheidung über das Ende der Versicherungsfreiheit wegen Nichtbestehens einer geringfügigen Beschäftigung zugrunde liegen, geändert haben, informiert die Minijob-Zentrale die zuständige Krankenkasse durch Zusendung der entscheidungsrelevanten Unterlagen. Sofern das Krankenkassenwahlrecht nicht - also weder vom Arbeitnehmer nach § 173 SGB V noch vom Arbeitgeber nach § 175 Abs. 3 SGB V - ausgeübt worden und keine "letzte Kasse" vorhanden ist, wird die Krankenkasse entsprechend der Vereinbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über die "Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer im Rahmen der Durchführung des Versicherungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung" nach den letzten Ziffern der Betriebsnummer der zeitlich zuerst aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung bestimmt. Die Krankenkasse ist dann in ihrer Eigenschaft als zuständige Einzugsstelle für die versicherungspflichtige Beschäftigung berechtigt, den Bescheid über die festgestellte Versicherungspflicht zu erlassen und den Arbeitgeber aufzufordern, entsprechende Meldungen sowie Beitragszahlungen vorzunehmen.
Geringfügigkeitsrichtlinien
6.4 Übergangsregelung aufgrund von Hinweisen des BSG