Geringfügigkeitsrichtlinien
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5. Flexible Arbeitszeitregelungen
Das Führen von Arbeitszeitkonten zum Aufbau von Wertguthaben mit der Folge, dass Beiträge nicht in dem Monat fällig werden, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, sondern erst beim Abbau des Wertguthabens in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung, war in geringfügigen Beschäftigungen bis zum 31.12.2008 ausgeschlossen. Seit 1.1.2009 sind sozialversicherungsrechtlich relevante flexible Arbeitszeitregelungen jedoch auch für geringfügig Beschäftigte möglich. Dabei ist zwischen
- sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen (z. B. Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten) und
- Wertguthabenvereinbarungen (z. B. Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten)
zu unterscheiden.
Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen kann eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1SGB IV jedoch nur für längstens einen Monat begründet werden, während bei Freistellung von der Arbeitsleistung auf der Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung (§ 7b SGB IV) auch für Zeiten von mehr als einem Monat eine Beschäftigung besteht (§7 Abs. 1a SGB IV).