Geringfügigkeitsrichtlinien
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B. 4. Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung
(1) Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen ergibt sich aus § 27 Abs. 2 SGB III. Darüber hinaus besteht nach § 27 Abs. 5 Satz 1 SGB III für solche Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, die neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Beschäftigung ausüben. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht allerdings nur dann, wenn u. a. Arbeitslosigkeit im Sinne von § 119 Abs. 1 SGB III vorliegt. Dies setzt nach § 119 Abs. 3 SGB III voraus, dass der Arbeitnehmer in keinem oder nur in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden in der Woche steht. Somit liegt nur bei einer neben dem Arbeitslosengeldbezug bestehenden Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von unter 15 Stunden in der Woche Arbeitslosenversicherungsfreiheit vor (vgl. Beispiel 4).
(2) Die Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 5 Satz 1 SGB III gilt nicht für Bezieher von Teilarbeitslosengeld; sie sind nur dann arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 400 EUR im Monat (vgl. 2.3.3.4) ausüben.