Geringfügigkeitsrichtlinien
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B. 2. Geringfügige Beschäftigungen
Eine Beschäftigung kann
- nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder
- nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.
Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilendenBeschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.
Die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung gelten nach § 8a Satz 1 SGB IV auch für Beschäftigungen in Privathaushalten. Eine Beschäftigung in Privathaushalt liegt nach § 8a Satz 2 SGB IV vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt wird (vgl. Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Haushaltsscheckverfahren vom 7. Mai 2008).