Geringfügigkeitsrichtlinien
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2.3.3.5 Beschäftigungen von Saisonarbeitskräften
(7) Bei Beschäftigungen von Saisonarbeitskräften aus einem EU-Mitgliedstaat (sowie der Schweiz und Norwegen), für die nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (*Anmerkung) die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten (z. B.Hausfrauen, Arbeitslose), sind zur Prüfung der Berufsmäßigkeit auch Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten (sowie der Schweiz und Norwegen) zu berücksichtigen, wobei allerdings die Höhe des in den anderen Staaten erzielten Arbeitsentgelts unmaßgeblich ist. Folglich werden in diesem Zusammenhang auch Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten (sowie der Schweiz und Norwegen) mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 EUR im Monat angerechnet. Dem liegt die Ansicht zugrunde, dass die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung nicht allein vom Erwerbsverhalten in Deutschland bestimmt wird, sondern vom allgemeinen Erwerbsleben des Beschäftigten.
* Anmerkung
An die Stelle des Artikels 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1409/71 tritt ab 1.5.2010 Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.