Geringfügigkeitsrichtlinien
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B. 2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 EUR nicht überschreitet (vgl. Beispiel 2). Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR gilt einheitlich für die alten und für die neuen Bundesländer. Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR (vgl. Beispiel 3 ). Ist die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der wie folgt zu ermitteln ist (vgl. Beispiel 4 ):
400 EUR x Kalendertage/ 30 = anteiliger Monatswert