2.2.3.8 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten
Die Ausführungen unter 2.2.3 gelten für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten gleichermaßen. Hier sind jedoch Ausnahmen für den Widerruf der Verzichtserklärung für Fälle vorgesehen, in denen der Verzicht vor dem 1.4.2003 ausgesprochen wurde (vgl. 7.3)