Geringfügigkeitsrichtlinien
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2.1 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vgl. Urteil des BSG vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 -, USK 8310). An dieser Entscheidung des BSG wird auch nach Bekannt werden der zum leistungsrecht der Arbeitsförderung ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21. Juni 2001 - B 7 AL 54/00 R -, SozR 3-4300 § 150 Nr. 1) festgehalten, nach der zwei versicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber bestehen und jeweils einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld auslösen können, wenn für beide Beschäftigungen formal zwei getrennte Arbeitsverträge vorliegen und der Arbeitnehmer in den jeweiligen Betrieb/Betriebsteil oder die organisatorische Einheit eingegliedert ist. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind mittlerweile durch den 7. Senat des BSG bestätigt worden (Urteil vom 6. Februar 2003 -B 7AL 12/01 R -, BSGE 90, 270 ff.). Gleichwohl wirken sich die entsprechenden Entscheidungen, die zum Leistungsrecht in der Arbeitslosenversicherung ergangen sind, nicht auf das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung aus.