Geringfügigkeitsrichtlinien
zum Inhaltsverzeichnis
B Versicherungsrecht
1 Allgemeines
Nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III ist in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung (*Anmerkung 1) ausübt. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Nach den oben genannten Vorschriften kommt Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allerdings nicht in Betracht für Personen, die
- im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende und Praktikanten),
- im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,
- als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
- in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX,
- aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V bzw. § 28 SGB IX,
- wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit
geringfügig beschäftigt sind.
Für geringfügige Beschäftigungen von Saisonarbeitskräften aus einem EU-Mitgliedstaat (sowie der Schweiz und Norwegen) gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (s. Anmerkung 2). Diese Vorschriften regeln, welche Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden sind. Sie sehen als obersten Grundsatz vor, dass ein Arbeitnehmer in dem System nur eines Staates versichert ist. Sind die Aushilfskräfte in ihrem Wohnstaat weiterhin beschäftigt oder selbständig tätig, sind sie auch weiterhin dort versichert. Der Nachweis dieser Versicherung wird durch die Vorlage der Bescheinigung E 101 erbracht.
*Anmerkung 1:
Die Ausführungen unter B gelten für den Bereich der Rentenversicherung entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, d. h., es werden einerseits mehrere Beschäftigungen und andererseits mehrere selbständige Tätigkeiten zusammengerechnet, nicht aber Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten.
*Anmerkung 2:
An die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 tritt ab 1. Mai 2010 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004.